Persönlichkeitsrecht: Bezeichnung als „Gollum“ ist Beleidigung

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Bild von Denys Korobov auf Pixabay

Das Bezeichnungen wie „Arschloch“, „Idiot“ oder "menschlicher Abschaum" oder "Hure" strafbare Beleidigungen darstellen, dürfte allgemein bekannt sein. Um andere herabzuwürdigen, wird jedoch mitunter auch auf fiktive Charaktere zurückgegriffen. Die Bezeichnung als "Schlumpf" mag nicht jeder als Beleidigung auffassen. Anders sieht es aus, wenn auf klar negativ besetzte Figuren aus Romane oder Filmen zurückgegriffen wird. So hatte das Landgericht München zu entscheiden, ob die Bezeichnung eines Wissenschaftlers als "Gollum" in einem in der Öffentlichkeit verteilten Flyer diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Gericht bejahte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Sachverhalt: Bezeichnung eines Wissenschaftlers als „Gollum“

Eine der Verschwörungsszene zuzuordnende Bürgerbewegung hatte in der Öffentlichkeit einen Flyer verteilt, in dem der Kläger, seines Zeichens Wissenschaftler, als „Gollum“ betitelt wird.

Wer den Roman „Der Herr der Ringe“ von J. R. R. Tolkien oder die gleichnamige Filmtrilogie von Peter Jackson kennt, weiß, dass „Gollum“ alles andere als ein positiv besetztes Wesen ist. „Gollum“ oder „Sméagol wird darin als ein ekelhaftes, ambivalentes Wesen dargestellt, mag es so auch noch nicht auf die Welt gekommen sein. Sméagols Diagnose hat nicht nur unter Tolkiens Fangemeinde zu regen Diskussionen geführt. Die Überlegungen gehen von multipler, antisozialer und schizoider Persönlichkeitsstörung über eine Sucht und Zwangserkrankung oder einem Fetischismus bis hin zur Schizophrenie.

LG München I: Bezeichnung als „Gollum“ ist Herabsetzung = Beleidigung

Dies im Hinterkopf erscheint es nicht überraschend, dass das LG München die Bezeichnung des Klägers als „Gollum“ als eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einstufte. Auch das LG München stellte dabei darauf ab, dass „Gollum“ ein nicht positiv besetztes Wesen sei, welches angesichts der vom Autor zugeschriebenen optischen und charakterlichen Eigenschaften überwiegend negativ konnotiert sei. Daher handele es sich bei der Bezeichnung des Klägers nicht mehr um eine von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerung. Ziel war vielmehr eine nicht mehr sachbezogene Herabsetzung des Wissenschaftlers.

Die Bezeichnung als „Gollum“ sei – so das Gericht – auch nicht als Satire einzuordnen, da in dem Flyer weder ein Missstand angeprangert noch ein Widerspruch zwischen Anspruch und Realität aufgedeckt werde. Das Gericht verurteilte die Beklagten daher zur Unterlassung

LG München, Beschluss vom 14.11.2022, Az. 25 O 12738/22

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