BVerfG: Kinospots und Werbebriefe der FDP keine unzulässige Wahlwerbung

BVerfG weist Eilantrag der NPD wegen angeblicher unzulässiger Wahlwerbung der FDP ab

Eilantrag der NPD

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) erreichen, dass die FDP-Bundestagsfraktion im 17. Deutschen Bundestag und deren Vorsitzender es unterlassen, bereits im April und November 2012 versandte Schreiben mit wirtschaftspolitischen Positionen in dieser oder ähnlicher Form weiter zu verbreiten oder bereits im Mai und November 2012 gezeigte Kinospots in dieser oder in ähnlicher Form weiter öffentlich aufzuführen.

Begründung der NPD für Eilantrag

Die Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für unzulässige Wahlwerbung zugunsten der FDP und sieht sich hierdurch in ihrem Recht auf Neutralität des Staates im Wahlkampf sowie in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil die Antragsgegner sonst weiterhin die Möglichkeit hätten, verfassungswidrige Wahlwerbung zu betreiben und die Wähler in Niedersachsen unmittelbar vor der dortigen Landtagswahl am 20. Januar 2013 zu Gunsten der FDP zu beeinflussen.

Auch sei zu besorgen, dass in nächster Zeit ein weiterer Brief und ein neuer Kinospot in ähnlicher Aufmachung und mit ähnlichem Inhalt verbreitet würden.


Entscheidung Bundesverfassungsericht

Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleiben davon unberührt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Die angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegner begründen schon keinen schweren Nachteil für die Antragstellerin, geschweige denn droht dem gemeinen Wohl dadurch ein Schaden, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen ließe (§ 32 Abs. 1 BVerfGG).

Im Hinblick auf die am 20. Januar 2013 stattfindende Landtagswahl in Niedersachsen scheidet ein schwerer Nachteil hinsichtlich der im Jahr 2012 versandten Briefe und gezeigten Kinospots für die Antragstellerin schon deshalb aus, weil die Antragsgegner glaubhaft versichert haben, diese im Januar 2013 nicht erneut zu verbreiten.

Unabhängig davon sind auch, soweit die Antragstellerin sich gegen eine eventuelle Fortsetzung der Informationskampagne der Antragsgegner in gleicher oder ähnlicher Weise wendet, plausible und konkrete schwere Nachteile nicht dargelegt.

BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2013, Az.: 2 BvE 3/12

Quelle: PMdes BVerfG vom 16.01.2013