OLG Dresden: Boykottaufruf im Wahlkampf kann zulässige Meinungsäußerung sein

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 5. Mai 2014 einen im Wahlkampf verbreiteten "Boykott"-Aufruf eines Mitgliedes der Grünen über seinen Tweitteraccount, den Friseursalon eines Mitglieds der AfD zu boykottieren, als von der in Artikel 5 GG geschützten Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.

Sachverhalt

In dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte der Kläger, ein Mitglied der AfD, der einen Friseursalon betreibt, von dem Beklagten, der Mitglied der Grünen ist, eine Unterlassungserklärung gefordert. Dem war vorausgegangen, dass der Beklagte über seinen privaten Twitteraccount folgende Mitteilung veröffentlichte:

"Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur ...in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt."

Hintergrund der Äußerung war der Landtagswahlkampf, bei dem beide Beteiligten als Kandidaten ihrer konkurrierenden Parteien öffentlich in Erscheinung getreten sind. In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Entscheidung LG Dresden

Das Landgericht Leipzig hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen an das Oberlandesgericht Dresden gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg; der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen.

Entscheidung OLG Dresden

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden begründe die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Senat bezieht sich dabei auf ältere Rechtsprechung zur Zulässigkeit von wirtschaftlich uneigennützigen Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf. Die Äußerung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsachenbehauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Satz: "Man weiß nie, wo die Schere ansetzt." stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf.

OLG Dresden, Urteil vom 05.05.2015, Az: 4 U 1676/14

Quelle: PM des OLG Dresden vom 05.05.2015