Haftung eines Presseportalbetreibers für Google-Trefferanzeigen

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 27.11.2009 entschieden, dass der Betreiber eines Presseportals im Internet wegen Persönlichkeitsverletzungen haftet, wenn er zwar die persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte von seinen Webseiten löscht, diese Inhalte aber weiterhin in der Trefferliste einer in die eigene Webseite eingebundenen Suchmaschine (hier: Google) angezeigt wird. Der Portalbetreiber muss in einem solchen Fall weitere Maßnahmen zur effektiven Löschung der rechtsverletzenden Inhalte auch in der Trefferliste vornehmen.

Kammergericht Berlin
Urteil vom 27.11.2009
Az.: 9 U 27/09

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2009 (Az. 27 O 927/08) unter Abweisung der weitergehenden Berufung dahingehend teilweise abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 2.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07. Juni 2008 zu zahlen und die Klägerin von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte E., Dr. K. und Dr. S. auf Zahlung von Anwaltshonoraren in Höhe von 698,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23. September 2008 freizustellen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufung haben die Klägerin 84 % und die Beklagte 16 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner, die Beklagte jedoch nur hinsichtlich eines den anerkannten Betrag von 195,52 EUR übersteigenden Betrages, kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht einen Vertragsstrafenanspruch sowie einen äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und begehrt Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten.

Am 20. Mai 2008 bot die Beklagte auf dem von ihr betriebenen Onlineportal „b...de" einen sachlich unwahren Artikel mit der Überschrift „Ich suche einen Mann" über die Klägerin an. Die Suchmaschinentechnik auf der Webseite der Beklagten erfolgte auf der Basis eines mit Google Ireland Limited geschlossenen Nutzungsvertrages. Der Nutzer des Portals hatte hierbei vor der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Suchfunktion auf der Seite „b...de" der Beklagten den Suchbegriff in ein dafür vorgesehenes Feld einzutragen und klickte die Beschränkung des Suchbereichs „auf b...de" an. Nachfolgend zeigte die Beklagte die automatisch generierten Suchergebnisse in einer mit „gefunden auf b...de" überschriebenen Trefferliste an, wobei der Nutzer weiterhin im Bereich der Webseite „b...de" verblieb.

Die Beklagte gab am 21. Mai 2008 eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafenabrede ab. Die von dieser Verpflichtung erfasste Überschrift fand sich in der Folgezeit bis zum 29. Mai 2008 bei einer Eingabe des Namens der Klägerin „M. B." als Suchbegriff weiterhin in der Trefferliste („gefunden auf b...de") auf der Website der Beklagten. Der Link („M. B.: Ich suche einen Mann – B.- B...de. Sie ist die Schwester von TV-Star B. B.. In B. verrät die schöne Chansonssängerin: „Ich bin reif für eine neue Beziehung"") aus diesem Snippet der Trefferliste führte auf eine nun leere Seite.

Am 27. Mai 2008 erwirkte die Klägerin im Hinblick auf den beanstandeten Eintrag in der Trefferliste eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin mit dem Inhalt des Klageantrags zu 1. im hiesigen Hauptsacheverfahren und forderte die Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000,00 Euro auf. Am 27. Juni 2008 forderte sie die Beklagte zur Abgabe der Abschlusserklärung hinsichtlich der einstweiligen Verfügung vom 27. Mai 2006 auf.

Die Beklagte behauptet, sie habe den Inhalt des Artikels umgehend am 21. Mai 2008 gelöscht und darüber hinaus sämtliche von „google" im Internet vorgesehenen Löschungsmaßnahmen ergriffen, nämlich sowohl die eigene Löschung des Inhalts der Webseite, als auch den Einsatz einer sog. „robot.txt.-Datei" als Anweisung an die google-Suchmaschine zur Löschung der Seite, sowie schließlich ein via Internet an google übersandter Antrag auf Entfernung der Inhalte aus dem Suchmaschinenindex. Der vorübergehende Fortbestand rechtswidriger „Treffer" sei unvermeidbar, weil die technische Umsetzung der Löschung durch das automatisierte Vorgehen bei „google" einen für sie nicht steuerbaren Zeitraum erfordere, der nach dortigen Angaben (Webmaster-Hilfe, Anlage BK 1) zumindest im Regelfall etwa 3-5 Tage nicht überschreiten solle, jedoch bis 6-8 Wochen dauern könne.

Das Landgericht Berlin hat die Beklagte unter geringfügiger Abweisung zu Buchstabe c) antragsgemäß verurteilt,

a) über die Klägerin zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, sie suche einen Mann,

b) an die Klägerin 2.000,- EUR nebst Zinsen zu zahlen, sowie

c) die Klägerin von der Inanspruchnahme durch ihre Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.778,- EUR nebst Zinsen freizustellen,

wobei die Beklagte einen Teilbetrag zu Buchstabe c) von 195,52 EUR nebst Zinsen anerkannt hatte.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf den Tenor und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil vom 13. Januar 2009, ihr zugestellt am 26. Januar 2009, hat die Beklagte – soweit sie die Klage nicht anerkannt hatte – unter dem 19. Februar 2009 Berufung eingelegt, die sie mit am 25. März 2009 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2009 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien streiten weiterhin im Kern über den Umfang der Bemühungen der Beklagten zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung vom 21.Mai 2008 und die technischen Möglichkeiten im Internet bzw. in Suchmaschinen, Inhalte wirksam vor der Öffentlichkeit zu sperren sowie die Wiederholungsgefahr.

II.

Die Beklagte hat mit der zulässigen Berufung nur zum Teil Erfolg.

1. Die Berufung ist unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.000,- EUR nebst Zinsen aufgrund der mit der Klägerin wirksam am 21. Mai 2008 vereinbarten Vertragsstrafe wendet.

a) Ein objektiver Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung liegt darin begründet, dass bei einer Eingabe des Namens der Klägerin auf der Seite „b...de" in der Trefferliste der Beklagten über mehrere Tage hinweg ein Link mit dem Inhalt „M. B.: Ich suche einen Mann" auf der von der Beklagten betriebenen Website angezeigt wurde.

(1) Der Umstand, dass der zugrunde liegende Online-Artikel von der Beklagten nach deren – von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen – Darlegungen schon am Tag der Abgabe der Unterlassungserklärung bereits gelöscht worden war, steht der Fortdauer der Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht entgegen. Beruht die Rechtsverletzung – wie hier – neben dem eigentlichen Artikel auf einer in einer Überschrift enthaltenen und als solche in einer Trefferliste wiedergegebenen unwahren Behauptung, so dauert diese fort, wenn und solange auch nur dieser Teil öffentlich verbreitet wird. In welchem Teil der Veröffentlichung die Rechtsverletzung enthalten ist, ist ohne Bedeutung. Vielmehr nimmt der Leser bei der Wiedergabe in einer Trefferliste bei einer Vielzahl ihm eingeblendeter Auswahlmöglichkeiten, z.B. an tatsächlich oder scheinbar verfügbaren Presseartikeln, gerade die schlagwortartigen Überschriften besonders wahr. Gerade diesem Zweck diente auch die technisch generierte Trefferliste in der Suchfunktion der Website der Beklagten.

(2) Die Veröffentlichung der beanstandeten Äußerung, die Klägerin suche einen Mann, in der Trefferliste nach Eingabe des Namen der Klägerin, stellt ein eigenes Handeln der Beklagten dar.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Inhalt der Angaben in der Trefferliste (Description bzw. Snippet) sei durch die von der Suchmaschine „google" vorgegebene Technik erstellt und der Beklagten nicht zurechenbar. Dabei mag sein, dass der durchschnittliche Internetnutzer bei Suchmaschinen weiß, dass diese nicht auf einer intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind (Senat vom 3. November 2009 zu 9 W 196/09), mögen dem Durchschnittsnutzer auch die technischen Detailkenntnisse fehlen (OLG Hamburg vom 20. Februar 2007 zu 7 U 126/06 bei Juris zu Tz. 10; offengelassen vom Senat im Beschluss vom 3. November 2009, 9 W 196/09).

Der Nutzer unterscheidet nicht dahingehend, ob er nunmehr eine Information direkt von der Beklagten erhält oder über einen „zwischengeschalteten" Arbeitsschritt der Suche. Das Bereitstellen selbstgeschaffener Inhalte betrifft „eigene" Inhalte. Solche liegen aber auch dann vor, wenn der Verwender automatisch generierte Inhalte in Form einer Trefferliste so übernimmt, das er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie die Verantwortung übernehmen will (vgl. BT-Drs. 13/7385, S. 19; KG KGR Berlin 2005, 55f; OLG München CR 2000, 541, 542; OLG Köln CR 2002, 678).
Soweit der Nutzer bei einem Internetportal wie dem der Beklagten einen Suchbegriff in die dortige „Suchmaske" eingibt, erwartet er die Anzeige von Artikeln oder sonstigen Informationen gerade der Beklagten über den Suchbegriff. Hier steht nicht die Verantwortlichkeit der Beklagten für Treffer auf der Website „google.de" für dortige Suchergebnisse im Streit, sondern die Zurechnung von Suchergebnissen aus dem Bestand der Beklagten („gefunden auf b...de") auf der eigenen Website der Beklagten („b...de").

Das von der Klägerin als Anlage 5 zur Klageschrift vorgelegte Suchergebnis zeigt, dass der Leser nach der Eingabe des Suchbegriffs „M. B." weiterhin im Bereich der Website „B....de" verbleibt und die Suchergebnisse – versehen mit dem Zusatz 'gefunden auf „b...de" ' – keine Anhaltspunkte dafür ergeben, es könne sich um die Erklärung eines Dritten – z.B. google – handeln. Dem steht der Zusatz „enhanced by google" am rechten Rand der Suchergebnisse nicht entgegen, weil der Leser dies – zutreffenderweise – nur dahingehend versteht, die Suchfunktion sei technisch durch eine Google-Suchmaschinenfunktion unterstützt worden.

b) Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Die Beklagte hat fahrlässig (§ 276 BGB) gegen die ihr auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Sie hat den nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ihr obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht führen können.

(1) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die von ihr behaupteten Löschungshandlungen vorgenommen hat. Einer Vernehmung des hierfür benannten Zeugen S. bedurfte es nicht.

Der Senat unterstellt zu Gunsten der Beklagten, dass sie die – wie sie behauptet – von ihr routinemäßig im Geschäftsbetrieb vorgesehenen Maßnahmen, um zukünftig persönlichkeitsrechtsverletzende Sucheinträge in einer Trefferliste zu vermeiden, im Internet umgesetzt und sich dabei gemäß den über das Internet abrufbaren Vorgaben von Google auf elektronischem Wege auch an „google" gewandt hat, um die Einträge auch in der Trefferliste möglichst zügig entfernen zu lassen. Dazu trägt die Beklagte vor (und zwar entgegen der Darlegung der Klägerin u.a. im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. November 2009 nicht erst in der Berufung – wenn auch dort erst detailliert -, sondern bereits hinreichend mit der Klageerwiderung), sie habe um den Artikel auch aus dem – Index/Cache zu entfernen noch am 21. Mai 2008 nicht nur die Webseite mit dem beanstandeten Artikel auf ihrem Server gelöscht, sondern wie von Google empfohlen einen sog. Metatag eingepflegt und mit dem Google Webmaster-Tool den Antrag bei Google gestellt, die URL aus dem Google-Cache zu entfernen.

Hierfür spricht schon, dass bereits wenig später der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die beanstandete Website der Beklagten nicht mehr aufrufen konnte und nach dem 29. Mai 2008 auch die Trefferanzeigen mit der beanstandeten Überschrift nicht mehr angezeigt wurden. Auch die Klägerin hat keine Umstände – abgesehen von Maßnahmen der Beklagten – vorgetragen, die diese Löschung erklären könnten. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargetan, dass sie die vorgelegten E-Mails der Beklagten zur Umsetzung der Löschungsmaßnahmen als gefälscht ansehen will.

(2) Die Löschungshandlungen der Beklagten waren jedoch unzureichend, die anerkannte Rechtsverletzung effektiv zu beseitigen, für die sie als Urheber des Artikels und Betreiber der Webseite einzustehen hatte. Der Nachteil der von der Beklagten gewählten, von Google vorgesehen standardisierten Vorgehensweise ist nämlich, dass der Link in der Trefferliste zwar angesichts der Löschung des Artikels ins Leere gehen mag, die in der Überschrift enthaltene Rechtsverletzung dem Leser aber über die technisch bedingte Verzögerung bei der Entfernung der Angaben in der Trefferliste noch für einen nicht unbedeutenden Zeitraum zugänglich ist, weil die Löschung der URL des Artikels erst später erfolgt. Darüber hinaus hat die Beklagte keine ausreichenden Mechanismen zur Kontrolle der Löschung entwickelt, weshalb sie den Zeitpunkt der Löschung auf Nachfrage auch nicht anzugeben in der Lage war.

Die Beklagte muss in Fällen der vorliegenden Art jedoch Vorsorge dafür treffen, dass das Persönlichkeitsrecht eines Dritten nach der Löschung des rechtswidrigen Artikels auch im Übrigen nicht weiterhin beeinträchtigt wird. Die Löschung war vorliegend unzureichend, weil die zu unterlassende Behauptung sich weiterhin in der Trefferliste der Beklagten fand und die Beklagte den Suchdienst von „google" bei sich nutzbar gemacht hat, ohne sich eine unmittelbare Einflussnahmemöglichkeit auf die Suchergebnisse bei von ihr zu verantwortenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorzubehalten. Ob die Beklagte dies über eigene technische Eingriffe in den Suchvorgang oder die Ergebnisse (manuelle Änderung der Treffer, Veränderung der Crawler-Geschwindigkeit o.ä.) oder im Wege einer vertraglichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zum Rechteinhaber „google" sicherstellt, bleibt ihr überlassen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit der Google Ireland Limited keinen frei verhandelten Dienstleistungsvertrag zum Betrieb der Suchmaschine geschlossen hat, sondern ein Produkt von „google" lediglich als technische Unterstützung der Suchfunktion der Beklagten in das Service-Angebot für die Leser integriert wurde.

Die Beklagte kann sich insbesondere auch nicht darauf berufen, die technischen Standards von „google" würden eine Löschung auch aus dem Google Index/Cache nur innerhalb von etwa 3-5 Tagen vorsehen. Zum einen wurde dieses Zeitfenster – das nach eigenen Angaben der Beklagten durchaus auch mehrere Wochen dauern kann – hier unstreitig nicht gewahrt, sondern um mehrere Tage überschritten, ohne dass die Beklagte ergänzend tätig geworden ist. Zum anderen können die Vorgaben eines von der Beklagten eingebundenen Dritten („google") über den Löschungszeitraum gegenüber der Klägerin bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht bindend sein.

Maßgeblich für den Umfang, insbesondere auch die Effektivität der Löschungsmaßnahmen ist vielmehr die Bedeutung des verletzten Grundrechts (vgl. BGHZ 173, 188ff zu Tz. 22, 36 und 50 „angemessene Bemühungen"). Die Gesetzesbegründung zum Elektronischen Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG, BT-Drs. 14/6098, S. 23) verweist zutreffend darauf, dass die Zumutbarkeitsgrenze in jedem Einzelfall ermittelt werden muss und auch von der Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts abhängt (ebenso Damm/Rehbock/Smid, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Auflage, RN 724).

Eine effektive Beseitigung setzt jedoch voraus, dass die Beklagte für solche – nach eigenem Vortrag vorhersehbare – Fälle geeignete Maßnahmen ergreift, die über standardisierte Maßnahmen zur Änderung des Internetauftritts hinausgehen und das Gewicht der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigen. Dies hat sie unstreitig nicht getan.

Hierbei braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Übersendung gerichtlicher oder vertraglicher Unterlassungsverpflichtungen an den Suchmaschinenbetreiber oder sonst in die technische Umsetzung des Suchvorgangs eingebundene Dritte geboten war, weil – wie die Klägerin geltend macht – angesichts der hierdurch veranlassten eigenen Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers für rechtswidrige Inhalte (vgl. OLG Nürnberg ZUM 2009, 249 ff. zu Tz. 35ff) eine umgehende dortige Löschung zu erwarten war. Zumindest hat auch die Beklagte auf Nachfrage im Termin nicht behaupten wollen, dass nicht zumindest der Betreiber der Suchmaschine „google" durch eine manuelle Änderung zu einer sofortigen Löschung auch der Trefferliste in der Lage gewesen wäre. Einer solchen Einflussnahmemöglichkeit hat sich die Beklagte durch die gewählte Form und Ausgestaltung des Suchmechanismus freiwillig begeben.

(3) Durch die Verpflichtung zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts wird auch die überragende Funktion von Suchmaschinen für das Informationsgrundrecht aus Art 5 GG (BGHZ 156, 1ff zu Tz. 68 –Paperboy-; OLG Hamburg AfP 2007, 367f zu Tz. 13) nicht beeinträchtigt.

Einem Internetunternehmen dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die das von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte Geschäftsmodell gefährden oder die Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGHZ 173, 188ff zu Tz. 39); dies gilt erst recht im Rahmen der Reichweite der Pressefreiheit (BGHZ 158, 343ff). So kann die Sperrung des ganzen Dienstes unverhältnismäßig sein, wenn nur ein einzelner rechtswidriger Inhalt unterbunden werden soll (Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, 1999, RN 405). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Es steht der Beklagten im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsmodells frei, soweit – wie sie andeutet – „google" zu einer Ausgestaltung mit einer inhaltlichen Einflussnahme durch den „Kunden" nicht bereit sein sollte, dieses Ergebnis durch Einbindung eines anderen Suchdienstes, durch eigene Programmierung eines Suchprogramms oder durch einen Verzicht auf Suchmaschinen sicherzustellen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ein Betrieb ihres Geschäftsmodells unter entsprechender Wahrung der Persönlichkeitsrechte Dritter nicht möglich wäre. Soweit sie sich auf Rückfragen bei einzelnen Mitarbeitern der Google Deutschland GmbH beruft, ist dies weder ihre Vertragspartnerin hinsichtlich der hier genutzten Software noch die – laut allgemein bekanntem Impressum der Suchmaschine „google.de" (Google Inc, USA) – Verantwortliche und Rechteinhaberin. Um das vertragliche oder gerichtliche Verbot nicht ins Leere laufen zu lassen, sind im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht bei Unternehmen strenge Anforderungen zu stellen; notfalls muss der Schuldner sogar Geschäftsbeziehungen zu Dritten abbrechen (Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, § 890, RN 26) oder zumindest auf den Geschäftspartner einwirken (Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Band 2, § 890, RN 9).

c) Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der Beklagten nicht beanstandet; Bedenken gegen deren Billigkeit (§ 315 Abs. 3 S. 2 1. HS BGB) sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 286, 288 BGB ab dem 6. Juni 2008, da die Klägerin die Beklagte mit Fristablauf zu diesem Tag am 29. Mai 2008 zur Zahlung aufgefordert hat.

2. Die Berufung ist hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruchs begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch darauf, der Beklagten gerichtlich zu untersagen, über die Klägerin zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, sie suche einen Mann, nicht zu.

Zwar verstieß die Veröffentlichung des Artikels vom 20. Mai 2008 gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 1004, 12 BGB analog. Es fehlt jedoch nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 21. Mai 2008 an der Wiederholungsgefahr. Dem steht nicht entgegen, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin noch einige Tage insoweit andauerte, als die von der Beklagten zu unterlassende Behauptung noch bis einschließlich den 29. Mai 2009 in der Trefferliste enthalten war. Dieser Umstand begründet nicht die Vermutung, dass die Beklagte entgegen der Unterlassungsverpflichtungserklärung die anerkannt falsche Behauptung erneut aufstellen könne. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, 6. Kapitel, RN 2). Hier war dies aber auch für die Klägerin (spätestens) schon zum Zeitpunkt ihres Aufforderungsschreibens vom 27. Juni 2008 erkennbar.

a) Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Schutzsphäre des Persönlichkeitsrechts wird die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet (BGH NJW-RR 2009, 1413ff zu Tz 29; NJW 1998, 1391ff zu Tz 27). Die Widerlegung der an eine geschehene Störung anknüpfenden Vermutung einer Wiederholungsgefahr obliegt dem Störer; die Rechtsprechung knüpft hieran strenge Voraussetzungen. Die bloße Erklärung der Bereitschaft, künftig die streitige Behauptung nicht mehr äußern zu wollen, reicht nicht. In der Regel wird die Wiederholungsgefahr allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt, in der der Störer den Unterlassungsanspruch anerkennt (BGH NJW-RR 2002, 608f). Ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr in der Regel nur in Ausnahmefällen denkbar (BGH NJW 1994, 1281ff – Bilanzanalyse -). Das gilt grundsätzlich auch für den Bereich der Online-Medien; so lässt das bloße Löschen unzulässiger Äußerungen im Internet die Wiederholungsgefahr nicht entfallen (Senat vom 10. Juli 2009 zu 9 W 119/08; OLG München NJW 2002, 2398f).

Maßgeblich für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist, dass eine erneute Beeinträchtigung ernsthaft zu befürchten ist (BGH NJW 2005, 594ff zu Tz 17 – Rivalin -). Die Anforderungen, die im konkreten Einzelfall an die Darlegung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr zu richten sind, hängen jedoch von der konkreten Unterlassungskonstellation ab. So wurde die Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr zunächst im Bereich des Wettbewerbsrechts entwickelt, der von den starken Interessen des Mitbewerbers geprägt ist. Im allgemeinen Deliktsrecht müssen insoweit auch die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit und die Motivation des Störers bei der Entkräftung Berücksichtigung finden (BGH NJW 1994, 1281ff).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es an der Wiederholungsgefahr. Die Beklagte hat unter dem 21. Mai 2008 eine von der Klägerin angenommene strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügt und die Wiederholungsgefahr hat entfallen lassen.

Die Abgabe einer solchen Erklärung könnte lediglich dann zur Widerlegung der Vermutung nicht ausreichen, wenn der Störer zeitlich nach deren Abgabe eine erneute Rechtsverletzung begeht, die zeigt, dass er weiterhin nicht gewillt ist, die Unterlassungsverpflichtung zu beachten (Teplitzky, a.a.O. 7. Kapitel, RN 12; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., RN 12. 29; Senat vom 31.07.2009 – 9 W 127/09). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Beklagte war durchweg bestrebt, die beanstandete Äußerung nach der Vereinbarung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung nicht weiter zu verbreiten. Sie hat unverzüglich die Datei mit dem Ausgangsartikel auf ihrem Server gelöscht; dies kann die Klägerin nicht in Abrede stellen, denn Gegenteiliges hat sie nicht festgestellt. Die Beklagte hat ferner nach ihrer Einlassung durch ihren Justitiar ihre Mitarbeiter nachdrücklich auf die Verpflichtung zur künftigen Beachtung des Unterlassungsgebots hingewiesen; sie will ferner die von Google vorgesehen Maßnahmen zur alsbaldigen Entfernung des Artikels aus dem Google- Index/Cache ergriffen haben. Der Umstand, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin für einen vorübergehenden Zeitraum durch die Trefferliste weiter verletzt worden war, beruhte danach auf technischen Besonderheiten. Unabhängig von dem Umstand, dass die Beklagte diese (fortdauernde) Verletzung hätte vermeiden können, stand der Wille und die Bereitschaft zur Beachtung des Unterlassungsgebots danach außer Frage.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass ihr die von der Beklagten behaupteten internen Anordnungen und Maßnahmen nicht bekannt gewesen sein können. Insofern kann hier dahinstehen, ob die Klägerin deshalb am 27. Mai 2008 (mit der entsprechenden Kostenfolge) den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragen durfte. Jedenfalls aber hatte sie nach der Entfernung der rechtswidrigen Angaben auch in der Trefferliste des Suchergebnisses keinen Anlass mehr zu der Annahme, die Beklagte wolle zukünftig die Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 21. Mai 2008 nicht beachten. Die Klägerin hat zwar die Behauptungen der Beklagten zu den von ihr noch am 21. Mai 2008 veranlassten und durchgeführten Löschungsmaßnahmen bestritten und gemutmaßt, die Beklagte habe erst aufgrund der einstweiligen Verfügung reagiert. Die Beklagte hat jedoch ihre Behauptung durch Vorlage des entsprechenden internen Email-Verkehrs und eines Computerausdrucks untermauert. Es ist zwar unklar, ob die Klägerin die Echtheit dieser Unterlagen bestreitet. Darauf kommt es aber nicht an. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte den Ausgangsartikel in Umsetzung der Unterlassungsverpflichtungserklärung sofort aus dem Netz nahm – was durch die Klägerin überprüfbar war – und nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Beklagte daran gehabt haben soll, die unstreitig falsche Behauptung zumindest in der Trefferliste möglichst lange aufrecht zu erhalten, trifft die Klägerin die Beweislast für die Wiederholungsgefahr. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil sich die Entfernung des in der Trefferliste noch enthaltenen Suchergebnisses spätestens am 30. Mai 2008 (auch) mit den von der Beklagten für den 21. Mai 2008 vorgetragenen, von Google (allein) vorgegebenen Löschungsmaßnahmen vereinbaren lässt, auch wenn die von Google für den Regelfall von 3 bis 5 Tagen veranschlagte Frist um einige Tage überschritten wurde.

3. Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Freistellung ist die Berufung teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Freistellung von den ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 698,20 EUR aus §§ 257 S. 1, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; die weitergehende Klage war auf die Berufung abzuweisen. Der Anspruch der Klägerin setzt sich aus vier Teilansprüchen zusammen, für die folgendes gilt:

a) Unstreitig steht der Klägerin Schadensersatz gegen die Beklagte in Form der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 21. Mai 2008 (Anlage 2) in Bezug auf die Unterlassung zu. Hinsichtlich der Anspruchshöhe hat die Berufung die zutreffende Berechnung des Landgerichts über einen Restbetrag von 171,72 EUR nicht konkret in Frage gestellt.

b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der insoweit geforderten 899,40 EUR als Rechtsanwaltskosten für die Aufforderung vom 27. Juni 2008 zur Abgabe der Abschlusserklärung (Anlage 12), weil mangels Wiederholungsgefahr ein Bedürfnis für die Abschlusserklärung nicht bestand. Zwar kommt es für die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, insoweit auf den Zeitpunkt des anwaltlichen Vorgehens an (Teplitzky, a.a.O., 6. Kapitel, RN 2). Die Klägerin konnte jedoch aus dem Umstand, dass der eigentliche Artikel nicht mehr im Internet verfügbar war, bereits frühzeitig ersehen, dass dieser von der Beklagten in Umsetzung der Unterlassungsverpflichtung gelöscht worden war und die Beklagte – wenn auch hinsichtlich des Umfangs der Bemühungen unzureichend – bemüht war, auch die weitergehenden Trefferanzeigen zu löschen. Auch diese Löschung war zum Zeitpunkt des Schreibens der Klägerin vom 27. Juni 2008 bereits seit etwa einem Monat erfolgt, ohne dass die Beklagte ihre Verpflichtungen in Frage gestellt hätte.

c) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 229,55 EUR als Rechtsanwaltskosten für die aus den o. g. Gründen verwirkte Vertragsstrafe über 2.000,- EUR (Anlage 13).

d) Schließlich steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte in Form der Freistellung von den Rechtsanwaltskosten für die Aufforderung vom 21. Mai 2008 hinsichtlich der Gegendarstellung und des Widerrufs zu (Anlage 11). Ausgehend von dem vom Landgericht zutreffend angesetzten Streitwert war jedoch nur eine 1,3-Gebühr geschuldet; eine solche hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 21. Mai 2008 auch nur geltend gemacht. Da die Beklagte die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht in Abrede gestellt hatte, war die Sache für den Prozessbevollmächtigten weder umfangreich noch schwierig (vgl. Zusatz zu Nr. 2300 RVG VV). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des „Umfangs" auf das Erfordernis mehrerer Schreiben verwiesen hat, hat sie dies – wie schon in der Klageschrift – nicht unter Vorlage der Schreiben in einer Weise ausgeführt, die eine Überprüfung zugelassen hätte. Die Anzahl von Anwaltsschreiben ist für den Umfang der Tätigkeit nicht (allein) entscheidend.

Die Beklagte schuldete nicht die mit der Klage geltend gemachten 1.376,83 EUR, sondern nur 1.196,43 EUR. Angesichts der erfolgten Teilzahlung von 899,50 EUR verbleibt ein Restbetrag von nur 296,93 EUR.
Hinsichtlich der vom Landgericht weitergehend ausgesprochenen Teilabweisung der ursprünglichen Freistellungsanträge ist von der Klägerin keine Berufung eingelegt worden.

4. Der Zinsanspruch ist jeweils unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) begründet. Der vom Landgericht abgewiesene weitergehende Zinsanspruch ist nicht angefochten worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 2. Fall ZPO. Die Obsiegens- und Unterliegensquote orientiert sich hierbei an dem auf die jeweiligen Anträge entfallenden wirtschaftlichen Interesse.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1 und 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision beruht auf der Erwägung, dass die Rechtssache – auch hinsichtlich der Annahme eines schuldhaften Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung – weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Beklagten war kein Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) zu gewähren, weil sich der Senat auf keine neuen Umstände aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 5. November 2009 gestützt hat.