BILD durfte Kommentare der „Facebook-Hetzer“ veröffentlichen

BILD durfte Facobook-Hetzer veröffentlichen

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 10.12.2015 entschieden, dass die Veröffentlichung der Facebook-Hetz-Kommentare nebst Fotos der Hetzer durch die BILD in deren printausgabe und auf bild.de rechtlich zulässig war. Hierdurch seien weder das Recht am eigenen Bild noch das an Facebook-Profilbildern bestehende Urheberrecht verletzt worden. Die Interessen von BILD an einer Berichterstattung über das Phänomen "Facebook-Hetze" überwögen das Interesse der Betroffenen. BILD könne sich ferner auf die urheberrechtlichen Schranken des § 48 (öffentliche Reden) und § 51 (Berichterstattung über Tagesereignisse) berufen.

Sachverhalt

Die BILD hatte Ende Oktober 2015 in ihrer Printausgabe und auf bild.de die Identität von Facebook-Nutzern öffentlich gemacht, die auf Facebook ihrer Ansicht nach ausländerfeindliche und menschenverachtende Beiträge gegen Flüchtlinge gepostet hatten. BILD veröffentlichte dabei Screenshots der Kommentare, auf denen sowohl die Nutzernamen als auch Profilbilder der Poster zu erkennen waren.

Eine der betroffenen Facebook-Nutzerin fühlte sich hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und machte überdies die Verletzung von Urheberrechten geltend. Sie beantragte beim Landgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen BILD - erfolglos.

Entscheidung

Ausweislich der Mitteilung der Anwaltskanzlei Raue LLP, die BILD in diesem Verfahren vertreten hat, wies das Landgericht München den Antrag nach mündlicher Verhandlung zurück. Nach Ansicht des Gerichts liegt keine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor. Die Interessen von BILD an einer Berichterstattung über das Phänomen der Facebook-Hetze gegen Flüchtlinge als zeitgeschichtliches Ereignis überwögen das Interesse der Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, ob und wo ihr Abbild erscheine. Daher dürfe BILD auch das Profilbild der Facebook-Nutzerin zeigen, welches sie überdies selbst öffentlich gemacht habe.

Auch aus urheberrechtlicher Sicht sei die Veröffentlichung nicht zu beanstanden. Da die Betroffene ihr Facebook-Profilbild ohne Einschränkungen auf Facebook eingestellt habe, sei die weitere Verbreitung durch andere Medien im Internet nach der Rechtsprechung des EuGH schon keine weitere öffentliche Wiedergabe.

Im Übrigen folgte das Gericht der Argumentation von BILD, dass daneben die Schranke des § 48 UrhG für die Wiedergabe öffentlicher Reden durch Medien auf die Verbreitung von Facebook-Posts nebst Profilbild analog anzuwenden sei. Schließlich sei die Veröffentlichung des Screenshots auch vom Zitatrecht (§ 51 UrhG) und von der Schranke für Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gedeckt.

Landgericht München, Urteil vom 10.12.2015, Az.: 7 O 20028/15)