Löschung von AfD Pressemitteilung auf Webseiten Ministerium

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2015 einem Eilantrag der Partei "Alternative für Deutschland" (AfD) stattgegeben und der Bundesbildungsministerin aufgegeben, eine Pressemitteilung der AfD von den Webseiten Bundesbildungsministeriums zu löschen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Ministerin durch Nutzung der Ressourcen ihres Ministeriums für den politischen Meinungskampf das Recht der AfD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt habe.

Sachverhalt

Die Antragstellerin, die Partei "Alternative für Deutschland" (AfD), ist Veranstalterin einer in Berlin für den 7.11.2015 um 13 Uhr angemeldeten Versammlung unter dem Motto: "Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!".

Antragsgegnerin ist die Bundesministerin für Bildung und Forschung. Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 4.11.2015 auf der Homepage ihres Ministeriums folgende Pressemitteilung Nr. 151/2015:

"Rote Karte für die AfD:

Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am 7.11.2015

'Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung."

Entscheidung Bundesverfassungsgericht: Gibt Eilantrag der AfD wegen Verletzung des Neutralitätsgebots statt

Zur Begründung führte das Gericht wie folgt aus:

"Ein Organstreitverfahren erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen (Art. 21 Abs. 1 GG), wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei in den politischen Wettbewerb einwirken. Soweit der Inhaber eines Regierungsamtes am politischen Meinungskampf teilnimmt, muss sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten unterbleibt. Nimmt das Regierungsmitglied für sein Handeln die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen in spezifischer Weise in Anspruch, ist es dem Neutralitätsgebot unterworfen. Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb findet statt, wenn der Inhaber eines Regierungsamtes im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nutzt, die ihm aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen, während sie den politischen Wettbewerbern verschlossen sind (siehe BVerfG 16.12.2014, 2 BvE 2/14).

Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums, ohne dass ein Bezug zu den mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben erkennbar wäre. Zwar unterbleibt im Text der Presseerklärung eine Bezugnahme auf das Ministeramt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin mit der Verbreitung dieser Erklärung über die Homepage des von ihr geführten Ministeriums Ressourcen in Anspruch genommen, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind. Daher kann eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.

Insoweit führt die vom BVerfG vorzunehmende Folgenabwägung zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Denn würde die einstweilige Anordnung nicht ergehen und verbliebe die angegriffene Pressemitteilung auf der Homepage der Antragsgegnerin, hätte ein Organstreit aber später Erfolg, so wären die Rechte der Antragstellerin nachhaltig verletzt. Mögliche Auswirkungen der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf die von der Antragstellerin am 7.11.2015 vorgesehene Demonstration wären nicht mehr korrigierbar. Die Antragstellerin müsste dauerhaft eine Verletzung ihrer Rechte auf Versammlungsfreiheit und gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb hinnehmen.

Würde demgegenüber die einstweilige Anordnung entsprechend dem Begehren der Antragstellerin ergehen und erwiese sich ein Organstreitverfahren später als unbegründet, so wäre die Antragsgegnerin an einer Wiederholung diesbezüglicher Meinungsbeiträge nicht gehindert. Die von der Antragsgegnerin geäußerte Kritik an der Antragstellerin geht über den konkreten Anlass der geplanten Demonstration hinaus und verliert daher ihre Bedeutung nicht, wenn sie erst zu einem späteren Zeitpunkt in der gewählten Form wiederholt werden könnte.

Bundesverfassungsericht, Beschluss vom 07.11.2015, Az.: 2 BvQ 39/15

Quelle: PM des BVerfG vom 7.11.2015