MAIRDUMONT Stadtplan Abmahnung erhalten - was tun?

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Auf Webseiten werden oft Ausschnitte aus Stadtplänen und Landkarten eingeblendet, um die Anfahrt zu beschreiben. Dabei wird jedoch vergessen, dass auch Stadtpläne und Landkarten urheberrechtlich geschützt sein können und nur mit Erlaubnis des Rechteinhabers genutzt werden dürfen. Rechteinhaber durchforsten das Internet nach Nutzungen von Kartenausschnitten. So mahnt z.B. MAIRDUMONT über die MBBS Rechtsanwälte die unerlaubte Nutzung von  Kartografiesubstanzen ab und fordert hohen Schadensersatz – zu Recht?

Was fordert die Kanzlei MBBS für MAIRDUMONT in den Abmahnungen?

Auch einige unserer Mandanten erhielten von der Hamburger Kanzlei MBBS Rechtsanwälte eine Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung von Kartenausschnitten auf Webseiten. In der Abmahnung wird stets angeführt, MAIRDUMONT besäße ausschließliche Nutzungsrechte an Kartografiesubstanzen, die von ihren angestellten Kartografen erstellt und weiterentwickelt worden seien. Insoweit wird auf die Produktbezeichnungen „Mairs Geografischer Verlag (MGV), „Mairdumont (MDM), „Die Generalkarte“ und „Shell“ verwiesen.

Für den Fall, dass der Abgemahnte keine Lizenz vorweisen kann, werden neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung Schadensersatz und Abmahnkosten gefordert. Als Schadensersatz wird die „reguläre Lizenzgebühr“ gefordert, die gemäß der „regulären Preisliste“ auf 1.650 EUR beziffert wird. Hinzu kommt ein Aufschlag von 100% wegen fehlender Urheberangabe, so dass sich der Schadensersatz auf insgesamt 3.300 EUR beziffert. Die Abmahnkosten werden auf Basis eines Streitwerts von 9.300 EUR auf 973,66 EUR beziffert.

Sind die Forderungen von MAIRDUMONT berechtigt?

Ob die Forderungen von MAIRDUMONT dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Sowohl Schadensersatz als auch Anwaltskosten sind nur zu zahlen, wenn MAIRDOMUNT tatsächlich ausschließliche Nutzungsrechte an dem abgemahnten Kartenausschnitt hat, die Forderungen der Höhe nach berechtigt sind und die Abmahnung keine formellen Mängel aufweist.

Nachweis ausschließlicher Nutzungsrechte am Kartenmaterial: Rechtekette? Originalkartografie?

So ist zunächst zu prüfen, ob MAIRDUMONT tatsächlich über ausschließliche Nutzungsrechte an dem abgemahnten Kartenausschnitt verfügt. Insofern muss MAIRDUMONT die gesamte Rechtekette darlegen und auch das Originalkartenwerk benennen. Nach unseren Erfahrungen wird in der Abmahnung weder die Originalkartografie noch eine Fundstelle benannt.

Schadensersatz: Preisliste? Belege?

Insofern verweist MAIRDUMONT stets auf eine angebliche „reguläre Preisliste“, ohne diese jedoch der Abmahnung beizufügen bzw. anzugeben, wo diese Preisliste veröffentlicht bzw. abrufbar ist. Ob es eine solche Preisliste gibt und welchen Inhalt sie hat, ist daher unklar.

Selbst wenn MAIRDUMONT eine solche Preisliste vorläge, bedeutet dies nicht automatisch, dass der geforderte Schadensersatz berechtigt ist. Denn MAIRDUMONT müsste auch nachweisen, dass die in der Preisliste angeführten Lizenzen auch tatsächlich freihändig am Markt erzielt werden können. Dabei sind Verträge, die nach der Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen wurden, nicht zu berücksichtigen.

Abmahnkosten: Formelle Fehler? Innenverhältnis? Rechnung?

Insofern ist zu prüfen, ob die Abmahnung auch den formellen Anforderungen an eine Abmahnung genügt. Ist dies nicht der Fall, steht dem Abmahner kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu, auch wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Zudem steht dem Abgemahnten bis zum Erhalt einer Rechnung der Abmahnkosten ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Wichtig zu wissen: Ist die Abmahnung unberechtigt oder weist sie formelle Fehler auf, muss der Abmahner dem Abgemahnten die Kosten seiner Rechtsverteidigung erstatten.

Was kann ich für Sie tun?

Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen der unerlaubten Nutzung von Stadtplänen und Landkarten erhalten? Dann sollten Sie den darin geltend gemachten Forderungen nicht vorschnell nachkommen. Vielmehr sollten Sie im Urheberrecht spezialisierte AnwältInnen mit der Prüfung der Berechtigung der Abmahnung und der darin geltend gemachten Forderungen (Schadensersatz, Abmahnkosten) beauftragen.

Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der geforderte Schadensersatz der Höhe nach berechtigt ist und Abmahnkosten in jedem Fall zu zahlen sind. Anwaltskosten können nur verlangt werden, wenn die Abmahnung berechtigt und keine formellen Fehler ausweist und die Abmahnkosten im Innenverhältnis "Abmahner und Abmahnkanzlei" auch tatsächlich vereinbart wurden.

Aufgrund meiner Spezialisierung und jahrelangen praktischen Erfahrungen im Urheberrecht sind mir die einschlägigen Urteile und möglichen Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen und damit verbundene Forderungen bestens vertraut. Ich habe bereits zahlreiche Betroffene außergerichtlich und gerichtlich erfolgreich vertreten, die Abmahnungen oder Zahlungsforderungen wegen der unerlaubten Nutzung von Kartenausschnitten erhalten haben.