Reaktion auf Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Die Nichtreaktion oder falsche Reaktion auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung kann für den Abgemahnten durchaus erhebliche Nachteile haben.

1. Ignorieren der Abmahnung kann zu kostspieligen Gerichtsverfahren führen

So ist es keinesfalls - wie in zahlreichen Foren zu lesen ist - stets die beste Reaktion, auf eine urheberrechtliche Abmahnung überhaupt nicht zu reagieren und diese einfach wegzulegen. Denn die Abmahnung kann durchaus zu Recht erfolgt sein und es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Urheber seine Rechte bei einem Schweigen des Abgemahnten dann weiter gerichtlich verfolgt. Dies gilt auch bei Abmahnungen wegen illegalem Filesharing.

2. Prüfung der Berechtigung der Abmahnung

Zu klären ist daher zunächst, ob die Abmahnung begründet ist, ggf. sollte man sich der Hilfe eines auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierten Anwalts bedienen. Ergibt die Prüfung, dass die Abmahnung zu Recht erfolgte, steht dem Abmahnenden ein Unterlassungsanspruch zu.

3. Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines Unterlassungs-Klageverfahrens

Nach der Rechtsprechung kann die durch den Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

a) Frist

In den Abmahnungen wird die Abgabe einer solchen i.d.R. innerhalb einer sehr kurzen Frist gefordert. Nach der Rechtsprechung ist die Setzung von kurzen Fristen durchaus zulässig. So kann auch eine Frist von 6 - 7 Tagen oder sogar kürzer zulässig sein. Sollte die gesetzte Frist unangemessen kurz sein, führt dies jedoch nicht zur Unbegründetheit der Abmahnung, sondern die Frist verlängert sich automatisch bis zum angemessenen Fristablauf.

b) Form

 Die Unterlassungserklärung muss im Original abgegeben werden; eine Zusendung per Email oder Fax genügt also nicht.

c) Inhalt

Der Betroffene ist nicht verpflichtet, eine dem Abmahnschreiben beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Von der Unterzeichnung vorformulierter Unterlassungserklärungen ist insbesondere abzuraten, da diese häufig zu weitgehende Verpflichtungen, überhöhte Vertragsstrafen und sogar die Übernahme der Abmahnkosten enthalten. Es ist dem Betroffenen daher durchaus gestattet, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren, insbesondere sollte diese den Vorbehalt "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich", enthalten.

d) Achung: Gefahr der Verwirkung von Vertragsstrafen

Zu beachten ist jedoch, dass nach der Rechtsprechung eine Unterlassungserklärung nur ausreichend ist, wenn sie für den Fall der nochmaligen Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe in ausreichender Höhe vorsieht. Zu zahlen ist die Vertragsstrafe aber nur und erst, wenn die abgemahnte Rechtsverletzung nach Abgabe der Unterlassungserklärung nochmals begangen wird; weitere vor dem Datum der Abgabe der Unterlassungserklärung begangene Rechtsverletzungen begründen keine Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe.

4. Risiko bei Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Wird eine (ggf. modifizierte) Unterlassungserklärung nicht oder nicht fristgemäß abgegeben, besteht das nicht zu unterschätzende Risiko, dass der Abmahner seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht. Auf Grund der mitunter erheblichen Kosten eines Gerichtsverfahrens sollte dies unbedingt vermieden werden. Die Gerichte setzen in Urheberrechtsstreitigkeiten oft sehr hohe Streitwerte an, sodass sich die Gerichtskosten und Anwaltskosten nicht selten auf mehr als 1.000 EUR beziffern.

Zudem kann der Abmahnende seinen Unterlassungsanspruch im Wege eines Eilverfahrens gerichtlich durchsetzen. Dies ist für den Abgemahnten auch insofern nachteilig, als dass er wegen der Eilbedürftigkeit der Sache vor Erlass einer Gerichtsentscheidung weder angehört werden muss noch tatsächlich oft angehört wird.

Ferner ist zu bedenken, dass der Abmahner u.U. in der Wahl des Gerichtes frei sein kann, d.h. den Unterlassungsanspruch nicht beim Gericht am Wohnsitz des Abgemahnten einklagen muss.

5. Abmahnkosten und Schadensersatz

Neben dem Unterlassungsanspruch werden in der Abmahnung stets Ansprüche auf Erstattung der Abmahnkosten und häufig auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Auch hier ist zu prüfen, ob und inwieweit diese berechtigt sind.

Selbstverständlich kann der Abmahner auch diese gerichtlich einklagen, dies jedoch nicht im Wege eines Eilverfahrens, sondern nur im Rahmen einer normalen Zahlungsklage.

6. Streitwerte bei Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich

Handelt es sich um eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung im privaten Bereich, ist der Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf 1.000 EUR je Werk gedeckelt, sofern der Abgemahnte dem Abmahner nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, Urteil oder einstweiliger Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Beachte: Wird ein Album mit mehreren Songs heruntergeladen, kann für jeden Song ein Streitwert von 1.000 EUR berechnet werden, so dass nach wie vor Unterlassungsstreitwerte von 10.000 EUR oder mehr zusammen kommen.

Da der Rechteinhaber neben Unterlassung weitere Ansprüche geltend machen kann, kann sich der Streitwert zudem noch weiter erhöhen. So kann der Rechteinhaber neben Unterlassung Auskunft, Schadensersatz (Lizenzgebühr) sowie Verdopplung des Schadensersatzs wegen fehlender Urheberangabe verlangen.