Was kann urheberrechtlich geschützt sein?

Urheberrechtlicher Schutz von Texten, Fotos und Grafiken

Urheberschutz können ganz unterschiedliche Werke aus dem Bereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen. Neben den klassischen Werken wie Romane, Gedichte, Gemälde, Kompositionen, Bauwerke, können auch eher banalere Arbeitsergebnisse wie Produktbeschreibungen, Stellenanzeigen, Immobilienanzeigen, AGB, Spielregeln, Kfz-Gutachten oder Logos und Graffitis urheberrechtlichen Schutz genießen. Voraussetzung ist lediglich, dass das Geschaffene eine bestimmte Schöpfungshöhe erreicht. Aber: wann liegt diese vor?

Welche Arten von Leistungen können urheberrechtlich geschützt sein?

 Gem. § 2 Abs. 1 UrhG schützt das Urheberrecht Werke aus der Literatur, Wissenschaft und Kunst, insbesondere:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Als Sprachwerke können nicht nur klassische Texte wie Romane oder Gedichte geschützt sein, sondern auch Reden, Produktbeschreibungen, Gebrauchsanweisungen, Schriftsätze von Anwälten, KfZ-Gutachten, Spielregeln, Computerprogramme und auch AGB und DIN-Normen.

Musikwerke sind Hörerlebnisse verschiedenster Arten. Eine Fixierung der Töne ist nicht erforderlich. Daher sind auch Improvisationen schutzfähig. Der Begriff des Musikwerkes ist neutral. Maßstab sind also nicht die Gesetze über die Melodik oder Harmonik (z.B. der Klassik oder Romantik). Daher ist z.B. auch Zwölftonmusik oder serielle Musik schutzfähig. Auch mittels Computers (Samplers) erzeugte Töne gehören zu den Musikwerken.

Bei pantomimischen Werken werden Gedanken, Empfindungen und Erzählungen durch andere als sprachliche Gestaltungsmittel, nämlich durch Bewegungen und Gebärden, zum Ausdruck gebracht. Werke der Tanzkunst deuten Musik durch Körpersprache, nämlich Drehungen, Sprünge und Hebungen in rhythmischer, metrischer und tempo gebender Gestaltung in einer bestimmten Raumaufteilung aus. Das ist beim Gesellschafts- und Turniertanz und sportlichen und akrobatischen Leistungen nicht der Fall, ist die Musik dort regelmäßig austauschbar.

Zu den Werken der bildenden Kunst im engeren Sinne gehört die Malerei, Bildhauerkunst und Grafik. Zur Malerei und Grafik gehören nicht nur die klassischen Werke wie Gemälde, Zeichnungen oder Radierungen, sondern auch Schrift- und Bildgestaltungen in Marken, Logos, Werbeanzeigen, -plakaten und -prospekten.

Bei den Werken der angewandten Kunst handelt es sich um Kunsterzeugnisse, die einem Gebrauchszweck dienen. Diese kommen in unzähligen Arten vor. Darunter fallen z.B. Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte, grafische Erzeugnisse, Bekleidung und Schmuck.

Wann sind Leistungen urheberrechtlich geschützt?

Die Zugehörigkeit einer Leistung zu einer in § 2 Abs. 1 UrhG angeführten Werkarten heißt jedoch noch nicht, dass die konkrete Leistung tatsächlich urheberrechtlich geschützt ist. Weitere Voraussetzung für den Urheberschutz ist nämlich, dass es sich bei der konkreten Leistung auch um eine persönliche geistige Schöpfung gem. § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Urheberrechtlich geschützt soll nicht jeder Text, nicht jede Grafik bzw. nicht jedes Lied sein, sondern nur die Leistung, die sich aus der Masse heraushebt. 

Geistige Schöpfung

Hierfür ist ein geistiger Schaffens- bzw. Gestaltungsprozess erforderlich. Bloß zufällige Ergebnis, z.B. durch Bleigießen oder Farbspritzer entstehende Formen oder zufällig vom Fotografen ausgelöste Lichtbilder, sind daher mangels eines geistigen Schaffensprozesses nicht urheberrechtlich geschützt. Von Maschinen (Rechen-, Zeichnungs- oder Übersetzungscomputern, Kompositionsautomaten und Apparaten klanglicher oder kinetischer Effekte usw.) hergestellte Erzeugnisse (Rechnung, Statistik, Übersetzung, Musikstück) sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn ihre Gestaltung noch auf einen geistigen Schöpfungsakt zurückgeführt werden kann, wenn also die Maschine nur Hilfs- bzw. Ausführungsmittel ist.

Persönliche Schöpfung

Zudem muss das Geschaffene eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Dies ist der Fall, wenn das Geschaffene eine persönliche Handschrift trägt. Der Urheber muss also etwas geschaffen haben, das mehr Eigenes enthält als eine Leistung, wie sie allgemein von jedem bzw. von jedem anderen mit vergleichbarer Ausbildung und Begabung erbracht wird. Das Geschaffene muss sich also vom Alltäglichen bzw. Handwerksmäßigem abheben.

Dafür, ob eine Gestaltung noch als handwerksmäßig oder schon als "eigentümlich" anzusehen ist, gibt es in Anbetracht der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten keine einheitlichen und allgemeingültigen Regeln. Dies ist vielmehr einer Einzelfallprüfung vorbehalten.

Fotos sind stets urheberrechtlich geschützt

Eine Ausnahme bilden Fotos: Diese sind stets urheberrechtlich geschützt. Bei Fotos unterscheidet das Urhebergesetz lediglich nach der Qualität. So sind Allerwelts-Fotos oder Schnappschüsse nur als "Lichtbilder" (§ 72 UrhG), Fotos mit Schöpfungshöhe als "Lichtbildwerke" (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) geschützt. Relevant ist die Unterscheidung bei der Länge der Schutzdauer: Lichtbildwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, Lichtbilder nur bis 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung geschützt.

Wann entstehen und erlöschen Urheberrechte?

Urheberrechtsschutz entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes. Es ist also weder eine Registrierung erforderlich noch die Kenntlichmachung, dass Urheberrechtsschutz besteht bzw. begehrt wird. Ein Copyright-Hinweis ist also nicht erforderlich. Ist das Ergebnis nicht schutzfähig, hilft auch ein solcher nicht weiter.

Der Urheberschutz endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Lichtbildern (§ 72 UrhG) erlischt der Schutz jedoch bereits 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung. Auch Leistungsschutzrechte genießen nur eine kürzere Schutzdauer.