OLG Hamm: Entstellung eines Kunstwerkes (Brunnen) durch Veränderung der Umgebung

Bloße spätere Umgebungsveränderung kann zu einer Entstellung eines Kunstwerkes (Brunnen) führen und daher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Künstlers auslösen

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 12.04.2011 entschieden, dass auch eine bloße Umgebungsveränderung zu einer Entstellung eines Kunstwerkes führen und daher Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Künstlers auslösen kann.

Leitsätze

Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung, seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt. Nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen.

Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk i.S.d. § 14 UrhG liegt auch dann vor, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk, ohne inhaltliche Änderung des Werkes, durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden.

Eine derartige Beeinträchtigung ist etwa dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwerkes ansehen können.

Sachverhalt

Die Beklagte schrieb im Jahr 1991 gemäß Schreiben vom 17.10.1991 begrenzt unter drei Künstlern die Gestaltung eines Brunnens für die Cafeteria ihres Krankenhauses aus. Der als Bildhauer tätige Kläger obsiegte mit dem Entwurf eines 5-eckigen Brunnens. Dieser besteht aus einem Becken aus massivem Kalkstein und einem darauf aufgesetzten Quellstein.

Dieser Brunnen wurde im Jahre 1994 in der Mitte einer in der Cafeteria vorhandenen Vertiefung aufgestellt, zu der an jeder Seite zwei Stufen hinunterführten. Auch am Rande der Vertiefung waren Stühle und Tische für Besucher aufgestellt. Nach der Erläuterung des Klägers sollte der Brunnen Maße und Proportionen von Stufen und Mobiliar aufnehmen und den leeren Innenraum räumlich positiv füllen.

Im Jahre 2008 beseitigte die Beklagte auf den Rat des Architekten H die bestehende Vertiefung, in deren Mitte der Brunnen steht. Sie verlegte einen Holzfußboden, um den Höhenunterschied zu dem übrigen Raum von etwa 30 cm auszugleichen. Um den Brunnen herum ließ sie eine Aussparung. Der Holzboden schließt auf der Höhe der Außenkante des Brunnenbeckens ab, so dass dieses zwar von oben, aber nicht mehr von der Seite zu sehen ist. Der Übergang vom Holzfußboden zum Beckenrand ist mit Kies befüllt (vgl. Foto in Anlagenkonvolut 4, Bl.28). Der Brunnen steht nicht mehr frei im Raum, sondern ist gleichsam in den Boden eingelassen.

Der Kläger hat in der Abdeckung des Beckens und der Aufschüttung des Beckenrands eine Entstellung seines in natürlicher Einheit aus Becken und Quellstein bestehenden Brunnens gesehen. Für ihn ist der Gesamteindruck des Brunnens erheblich beeinträchtigt. Die Parteien führten daraufhin Verhandlungen darüber, ob der Brunnen nachträglich mit Hilfe der Firma M auf einen Sockel gestellt und damit auf die Höhe des Holzfußbodens angehoben werden könnte. Die Beklagte hat diese Maßnahme wegen des von ihr mit 18.300 EUR bezifferten Kostenaufwandes für unverhältnismäßig gehalten. Auch über eine Verschiebung der Anhebung des Brunnens und die Zahlung einer angemessenen Entschädigung haben sich die Parteien nicht einigen können.

Klageverfahren vor LG


Der Kläger hat mit der Klage mit seinem Hauptantrag die Entfernung des Holzfußbodens und mit dem Hilfsantrag das Aufstellen des Brunnens in der Cafeteria in einer solchen Weise begehrt, dass sowohl das Becken als auch der Quellstein vollständig sichtbar sind.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie an keiner Stelle den Brunnen überbaut habe. Die Tatsache, dass das Becken lediglich von der Seite nicht mehr sichtbar sei, stelle keine erhebliche Beeinträchtigung des Urheberrechts des Klägers dar. Insoweit hat sich die Beklagte zu Beweiszwecken auf die Einnahme des Augenscheins vom bestehenden Zustand berufen. Sie hat gemeint, selbst wenn man eine rechtliche Beeinträchtigung annehme, fiele die dann erforderliche Abwägung der beteiligten Interessen zu ihren Gunsten aus. Denn sie sei aus rechtlichen Gründen zur Beseitigung der Vertiefung und damit zum Umbau der Cafeteria verpflichtet gewesen. Der Ausbau des Brunnens mit anschließendem Wiedereinbau auf höherem Niveau sei damals schon erwogen worden, aber an den anfallenden Kosten gescheitert. Denn auch dann hätte aufgrund des Gewichts des Brunnens das Dach der Cafeteria zwischenzeitlich entfernt werden müssen, um den Einsatz eines Kranes zu ermöglichen. Es bleibe dabei, dass die heute anfallenden Kosten außer Verhältnis zu dem für den Kläger entstehenden Nutzen stehen würden, der mit möglichen Umbauten hätte rechnen müssen. (...).

Das Landgericht hat die Beklagte ohne Durchführung einer Beweisaufnahme auf der Grundlage des vorgelegten Fotomaterials gemäß dem Hilfsantrag verurteilt, den in der Cafeteria des Gemeinschaftskrankenhauses I befindlichen Brunnen dort so aufzustellen, dass sowohl das Becken als auch der Quellstein vollständig sichtbar sind. (...). Die Beklagte wehrt sich gegen das Urteil mit ihrer Berufung.

Entscheidung OLG

Die zulässige Berufung der Beklagten ist vorläufig begründet und führt wegen wesentlicher Verfahrensfehler im ersten Rechtszug gemäß § 538 II Nr. 1 ZPO zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch das Landgericht.

I. (...)

II. Eine maßgebliche Entstellung eines schutzfähigen Werkes des Klägers durch die durchgeführten Umbauarbeiten in der Cafeteria ist, soweit dies nach den vorgelegten Fotos vorläufig beurteilt werden kann, mit dem Landgericht voraussichtlich zu bejahen.

Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (Recht auf Wahrung der Werkintegrität). Das Entstellungsverbot richtet sich gegen jede Verfälschung der Wesenszüge des Werkes in der Form, wie es anderen dargeboten wird (...). Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung, seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt. Nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen (...).

Von einer Entstellung oder einer sonstigen Beeinträchtigung (= Oberbegriff) des Werkes ist nach dem vorgelegten Fotomaterial vorläufig auszugehen.

Eine Entstellung ist i.S.d. § 14 UrhG ist dabei ein besonders schwerwiegender Fall der Beeinträchtigung, die die Wesenszüge des Werkes in gravierender Weise verzerrt oder verfälscht (...). Ein Eingriff in die Substanz des Werkes ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr kommen in Betracht auch sog. indirekte Eingriffe. Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk i.S.d. § 14 UrhG setzt nicht notwendig voraus, dass das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk, ohne inhaltliche Änderung des Werkes, durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden (...). Eine derartige Beeinträchtigung ist etwa auch dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwerkes ansehen können (...). Denkbar ist überdies ein Urheberrechtsschutz gegen Standortverlegung. Das Urheberrecht an einem Werk der bildenden Kunst kann, ohne dass das Werkstück selbst verändert wird, allein durch die Verbringung an einen anderen Standort beeinträchtigt werden, wenn die konkrete Umgebung den geistig-ästhetischen Gesamteindruck mitbestimmt (...). Dem steht es gleich, wenn das Werk an seinem Ort verbleibt, aber die Umgebung so verändert wird, dass ein anderer ästhetischer Gesamteindruck entsteht. Soweit der BGH in der Sache St. Gottfried - GRUR 2008, 984 - unter dem Gesichtspunkt des urheberrechtlichen Änderungsverbots einen Eingriff in die Substanz vorausgesetzt hat, handelt es sich um eine insofern abweichende Fallgestaltung, die eben gerade die Änderung des Werkes als solches zum Gegenstand hatte.

Die Intensität des Eingriffs soll schließlich erst bei der Interessenabwägung Berücksichtigung finden (...).

Auf dieser Grundlage spricht gerade auch ausgehend von den Gesichtspunkten, die die Schöpfungshöhe begründen, sehr viel für eine Entstellung oder jedenfalls für eine ganz erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Werkes, die möglicherweise von ihm nicht hingenommen werden muss. Die Umgebung des Brunnens ist so verändert worden, dass das zuvor bestehende Zusammenspiel vom abgesenkten Umfeld und aufstrebendem Brunnen erheblich gestört wird. Der Brunnen ist zwar noch teilweise sichtbar, und auch seine Funktion mit Brunnentätigkeit und Wasserlauf kann er noch erfüllen. Dies genügt aber nicht. Das Werk des Klägers wird gerade auch durch seinen Gesamteindruck geprägt, nämlich durch den Quellstein und den Beckenboden. Es handelt sich um eine Gesamtheit, der ein wesentlicher Teil nicht einfach optisch "abgeschnitten" werden kann. Das Becken, das nunmehr seitlich vollständig zugeschüttet ist und durch den eingezogenen Holzfußboden auch optisch ansonsten nur noch begrenzt wahrnehmbar ist, stellt dabei gerade sinnbildlich eine Art Tiefe, den Ursprungs des Lebens, dar. Dieser Teil wird dem Gesamtwerk weithin genommen, auch wenn die bloße Aufsicht noch verbleibt. So wird nicht nur die Gesamtwirkung des Werkes erheblich beeinträchtigt, sondern gerade auch sein insofern sinngebender Charakter. Die Gesamtwirkung des freistehenden Brunnens ist eine gravierend andere als die nunmehr mit einem in den Boden versenkten Brunnenbecken. Auch das Becken war Teil des Werkkonzepts und entsprechend mit durchmodelliert.

Ohne dies allein nach den vorgelegten Fotos abschließend beurteilen zu können, spricht einiges für eine Entstellung und nicht nur für eine sonstige einfachere Beeinträchtigung, zumal es keineswegs unbedingt "attraktiv" aussieht, wenn der Brunnen im Kies versinkt und dabei auch nicht mehr erahnbar ist, welche Größe und Dimension (Stärke) der ursprüngliche Boden zuvor hatte. Eine abschließende Beurteilung über den Grad der Beeinträchtigung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks ist freilich erst nach einer Inaugenscheinnahme vor Ort möglich; denn die Wirkung des neuen Holzbodens auf das Werk (der dieses selbst nicht überdeckt) und die Präsentation in der umgebenden Architektur geht aus dem Fotomaterial nicht hinreichend hervor. Die Gesamtwirkung ist auf den zweidimensionalen Fotos nicht zweifelsfrei sachgerecht und ausreichend zu erkennen. Gerade auch der Grad der Beeinträchtigung, die nach den Fotos noch nicht ausreichend beurteilt werden kann, ist neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Beklagten an der erfolgten Änderung des bestehenden Zustandes das entscheidende Kriterium dafür, ob diese die Interessen des Urhebers hintanstellen durfte oder ob dieser die nunmehrige Beeinträchtigung seines Erhaltungsinteresses aus übergeordneten Gesichtspunkten hinnehmen musste.

III. Alsdann wird für die Entscheidung im Ergebnis die in diesem Zusammenhang gebotene Abwägung maßgebend sein zwischen dem Bestands- und dem Integritätsinteresse des Urhebers (d.h. sein Interesse, selbst darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt sein geistiges Kind an die Öffentlichkeit treten soll) und den berechtigten Gegeninteressen des Eigentümers an der Verfügung hierüber (...).

Das Erhaltungsinteresse des Klägers und Urhebers dürfte dabei zunächst durchschnittliches Gewicht haben. Zu beachten ist vor allem das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes in Abhängigkeit von der Schöpfungshöhe des Werkes; je größer die Gestaltungshöhe, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und desto eher ist eine Gefährdung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen anzunehmen. Ferner hängt das Erhaltungsinteresse des Urhebers auch ab von dem Ausmaß des Eingriffs (...). Das Werk wird vorliegend einerseits nicht in der Substanz zerstört. Anderseits wird es nunmehr in der Wirkung "verstümmelt" dem Publikum vorgeführt. Die Gesamtwirkung wird dem Werk maßgeblich genommen.

Demgegenüber steht - nach ihrer Darstellung - das vermeintliche Interesse der Beklagten an der Beachtung bauordnungsrechtlicher Vorgaben bzw. Unfallverhütungsvorschriften. Die Beklagte macht geltend, für die Veränderungen in der Cafeteria habe es zwingende Gründe gegeben. Die Cafeteria in dem Krankenhaus sei ein öffentliches Gebäude und eine Arbeitsstätte der DIN 18024-2 (Ausgabe 11/1996). Die Räume müssten barrierefrei und rollstuhlgerecht ausgestaltet sein. Diese Anforderungen hätten die Bodenvertiefung und der restliche Raum in der bisherigen Cafeteria nicht erfüllt. Durch Absperrungen und Warnschilder wäre bei Beibehaltung der Bodenvertiefung der Raum zu eng geworden. Daher habe nur die Möglichkeit bestanden, die Bodenvertiefung dadurch zu beseitigen, dass die Höhe an die angrenzende Bodenhöhe angeglichen wurde. Der Kläger hält diese Notwendigkeiten demgegenüber nicht für gegeben und sieht nunmehr jedenfalls nicht geringere Gefahren für die Patienten und Krankenhausbesucher.

Soweit tatsächlich bauliche Sicherheitsinteressen der Beklagten bestanden, gerade in einem Krankenhaus, in dem Patienten und Rollstuhlfahrer unterwegs sind, bestünde kein Zweifel, dass die Bestandsinteressen des Künstlers grundsätzlich zurücktreten könnten und müssten. Das Urheberrecht kann schwerlich dazu führen, dass der Eigentümer angehalten würde, dass zwingend umzusetzende Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden können. Dies aber kann der Senat nach Aktenlage selbst nicht beurteilen. Insofern müsste an dieser Stelle, wenn es hierauf noch ankommt, ein Sachverständiger hinzugezogen werden.

Dies kann jedenfalls derzeit auch nicht aus dem Grunde dahinstehen, dass der Brunnen zumutbar durch ein Podest auf die Höhe des Holzbodens hätte gebracht werden können. Hierzu ist von Seiten der Beklagten erheblich eingewandt, dass dies wirtschaftlich und technisch nicht ohne weiteres machbar und deshalb unzumutbar sei. Allein die Demontage und Remontage der Brunnenanlage würde nach einem Angebot der Fa. M ca. 18.300,- Euro kosten. Hinzu kämen zusätzliche Kosten von 15.000,- Euro, weil das Dach für einen Kran geöffnet werden müsste. Diese Überlegungen hat das Landgericht, was die Berufung zu Recht angreift, nicht in die Abwägung mit eingestellt. Es hat lediglich zugrunde gelegt, dass eine Möglichkeit bestünde, den Brunnen auf einen Sockel zu stellen. Wenn dafür aber völlig unverhältnismäßige Kosten entstehen, die letztlich auch den Wert des Objekts übersteigen könnten (veranschlagt waren 1992 34.240,- DM), wäre, was durch geeignete Aufklärung festzustellen ist, im Rahmen der Abwägung irgendwann der Punkt erreicht, dass die Maßnahme für die Beklagte nicht mehr zumutbar ist. Zu berücksichtigen dabei ist, dass es letztlich um die Ausgestaltung eines Zweckbaus geht, nämlich eines im öffentlichen Interesse tätigen Krankenhauses. Der Brunnen war dort rd. 16 Jahre an Ort und Stelle aus- und aufgestellt und einem begrenzten Personenkreis, nämlich für die Patienten, die Besucher und die dort Beschäftigten, sichtbar. Er konnte vom Kläger während dieser Zeit als Referenz genannt werden und seinem Ruf als Künstler dienen. Der Brunnen war insofern aber auch nicht für die Ewigkeit bestimmt. Angesichts des Standortes konnten etwaig erforderlich werdende Änderungen in einem so großen Zeitraum nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Kläger müsste dann bei entsprechendem Änderungsbedarf auch in Kauf nehmen, dass der Brunnen dort möglicherweise nicht auf unendliche Dauer in seiner konkreten Ausgestaltung verbleiben kann.

Die technische Umsetzbarkeit und die wirtschaftliche Belastung können ohne Gutachteneinholung abschließend nicht beurteilt werden, wobei in wirtschaftlicher Hinsicht aus Rechtsgründen bestimmte von der Beklagten in Ansatz gebrachte Positionen, so eine Demontage des Holzbodens, der Aufbau eines neuen Holzpodestes und ein Umsatzausfall des Pächters, möglicherweise nicht mit in die Abwägung einzustellen sein könnten, weil es sich letztlich bei früherer sachgerechter Planung um "Sowieso"-Kosten handeln könnte. Ob das Dach mit einem Kran demontiert werden müsste, vermag das Gericht nach Aktenlage selbst nicht zu beurteilen. Die Beklagte hat dies erheblich behauptet. Dagegen mag sprechen, dass der Brunnen offenbar aus 5 Teilen besteht und dass der Kläger diesen mit einem Dreibein letztlich auch selbst aufgebaut hatte.

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011, Az. I-4 U 197/10