EuGH: Ärzte, die Tonträger in ihrer Praxis abspielen, müssen keine Vergütung an Tonträgerhersteller zahlen

Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine "öffentliche Wiedergabe" vor

EuGH-Tenor

Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Unionsrechts vor. Infolgedessen begründet eine solche Wiedergabe für die Tonträgerhersteller keinen Anspruch auf Vergütung.

Grundsatz

Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihrem Recht vorzusehen, dass Hersteller von Tonträgern, die zu Handelszwecken veröffentlicht werden, Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Nutzung dieser Tonträger im Rahmen einer Rundfunksendung oder einer öffentlichen Wiedergabe haben. Diese Vergütung ist vom Nutzer zu zahlen.

Sachverhalt

Eine italienische Verwertungsgesellschaft erhob vor der italienischen Justiz gegen einen Zahnarzt Klage auf Feststellung, dass dieser in seiner privaten Zahnarztpraxis in Turin als Hintergrundmusik geschützte Tonträger wiedergegeben habe und dass für diese Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu entrichten sei.

Das italienische Berufungsgericht möchte vom EuGH u.a. wissen, ob der Begriff "öffentliche Wiedergabe" die kostenlose Wiedergabe von Tonträgern in einer Zahnarztpraxis erfasst.

EuGH-Entscheidung

In seinem Urteil vom heutigen Tag führt der EuGH aus, dass zur Beantwortung dieser Frage die Situation eines bestimmten Nutzers und sämtlicher Personen zu beurteilen ist, für die dieser die geschützten Tonträger wiedergibt.

Kriterien, wann ein Nutzer eine "öffentliche Wiedergabe" vornimmt

Ein Nutzer nimmt eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält. Ferner muss die "Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen bestehen. Ein weiteres erhebliches Kriterium ist, ob die Wiedergabe Erwerbszwecken dient.

Kriterien bei Wiedergabe von Tonträgern durch Zahnarzt als Hintergrundmusik nicht erfüllt

Diese Kriterien sieht der EuGH aus mehreren Gründen als nicht erfüllt an.

Zunächst handelt es sich bei den Patienten eines Zahnarztes um eine unerhebliche Mehrzahl von Personen, da der Kreis der gleichzeitig in dessen Praxis anwesenden Personen im Allgemeinen sehr begrenzt ist. Wenn außerdem die Patienten aufeinander folgen, so sind diese doch, da sie sich in der Anwesenheit abwechseln, in aller Regel nicht Hörer derselben Tonträger, insbesondere wenn diese über Rundfunk verbreitet werden.

Schließlich hat eine solche Wiedergabe nicht den Charakter eines Erwerbszwecks. Die Patienten eines Zahnarztes begeben sich nämlich zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, behandelt zu werden, und eine Wiedergabe von Tonträgern gehört nicht zur Zahnbehandlung. Die Patienten genießen zufällig und unabhängig von ihren Wünschen je nach dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Praxis und der Dauer des Wartens sowie der Art der ihnen verabfolgten Behandlung Zugang zu bestimmten Tonträgern. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die in Rede stehende Wiedergabe aufnahmebereit wären.

EuGH, Urteil vom 15.03.2012 (C-135/10) Società Consortile Fonografici (SCF) / Marco Del Corso

Quelle: PM des EuGH vom 15.03.2012