OLG Frankfurt a.M.: Admin C haftet für Urheberrechtsverletzungen erst ab Kenntnis von Rechtsverletzung

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 21.10.2013 (Az.: 11 W 39/13) entschieden, dass der Admin-C erst ab Kenntnis für unter der Domain begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.

 

Sachverhalt

Die Beklagte war für verschiedene Domains als Admin-C eingetragen. Domainhaberin ware eine Limited, die - wie so häufig in diesen Fällen - faktisch nicht greifbar war.

Unter einer der Domains befanden sich Fotos, die als Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz genießen, auf den sich der Kläger berief. Der Kläger wies den Admin-C auf die urheberrechtswidrige Veröffentlichung der Fotos auf den Webseiten hin und verlangte neben der umgehenden Löschung auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Admin-C löschte die Fotos umgehend, gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab.

Daraufhin beantragte der Kläger beim LG Frankfurt a.M. den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Admin-C.

Entscheidung

Sowohl das LG als auch das OLG Frankfurt a.M. lehnte eine Haftung des Admin-C ab und verwiesen darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH den Admin-C keine umfassende Verpflichtung zur Kontrolle der unter den jeweiligen Domains abrufbaren Inhalte treffe, sondern diesen erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung Kontrollpflichten treffen, nicht jedoch vorher. So muss der Admin-C, wenn er einen Hinweis auf eine Rechtsverletzung erhalte, diesem Hinweis umgehend nachgehen und tatsächlich rechtswidrige Inhalte löschen. Kommt er dieser Pflicht nach, hat er alles getan. Erst wenn er der Pflicht zur Kontrolle und Löschung nach einem Hinweis nicht nachkommt, haftet er als Störer und ist daher auch erst dann zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet.

Hinweis

Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 13.12.2012 (Az.: I ZR 150/11) klargestellt, dass der Admin-C nicht allein aufgrund seiner Stellung haftet, sondern vielmehr besondere gefahrerhöhende Umstände hinzukommen müssen.