EuGH: Einbettung von YouTube-Video in eigene Webseite zulässig

EuGH: Einbettung von YouTube-Video in eigene Webseite zulässig

Der EuGH hat entschieden, dass die Einbettung eines fremden, auf YouTube hochgeladenen Videos in die eigene Webseite im Wege des "Framings" keinen Urheberrechtsverstoß darstellt, sofern hierdurch kein neues Publikum angesprochen wird und keine anderen technischen Mittel zur Einbindung verwendet werden.

Sachverhalt

Stein des Anstoßes war der zwei Minuten lange Werbefilm „Die Realität", der von einem Nutzer als Video auf YouTube hochgeladen worden war. Der Klägerin, ein auf dem Markt für Wasserfiltersystem tätiges Unternehmen, standen an diesem Werbefilm die ausschließlichen Nutzungsrechte zu. Die Beklagten, selbständige Handelsvertreter und für Mitbewerber der Klägerin auf dem Markt für Wasserfiltersysteme tätig, hatten den Werbefilm auf ihren eigenen Internetseiten über die „Embedding" Option von YouTube als Inlinelink eingebunden, sodass Dritte den Werbefilm direkt auf den Webseiten der Beklagten anschauen konnten ohne auf YouTube oder die Webseiten der Klägerin zu gehen.

Die Klägerin bestritt, ihre Zustimmung für den Upload des Werbefils auf YouTube erteilt zu haben. Sie war daher der Ansicht, dass die Beklagten das ihr ausschließlich zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19 a UrhG verletzt haben. Die Klägerin verklagte daher die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Erstattung von Abmahnkosten. Die Klage ging hoch bis zum BGH.

Der BGH ging davon aus, dass es sich bei der Einbettung ("Embedding") fremder Inhalte weder um eine Vervielfältigung gem. § 16 UrhG noch um eine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG handelt. Allerdings könnte eine solche Verknüpfung ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 UrhG verletzen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). § 15 Abs. 2 UrhG enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte ("insbesondere") Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt daher die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu.

Daher stellte sich die Frage, wie § 15 Abs. 2 UrhG im Lichte der zugrunde liegenden EU-Richtlinie ausgelegt werden muss. Art. 3 Abs. 1 der einschlägigen EU-Richtlinie 2001/29/EG lautet wie folgt:

"Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten."

Vorlage BGH an EuGH zur Zulässigkeit des Embeddings von YouTube-Videos

Daher legte der BGH dem EuGH im Wege eines Vorlagebeschlusses zur Entscheidung vor (BGH, Beschluss vom 16.5.2013, Az. I ZR 46/12.) die Frage vor,

"ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet ?"

Entscheidung EuGH: Embedding von YouTube-Videos auf eigene Webseite kann zulässig sein

Der EuGH wies darauf hin, dass eine öffentliche Wiedergabe und somit Urheberrechtsverletzung durch Embedding dann nicht vorliegt, wenn das betroffene Werk im Internet bereits mit Zustimmung des Rechteinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich ist und eine Bezugnahme nur durch Verlinkung erfolge:

"Was speziell die Fallgestaltung betrifft, bei der ein Dritter auf einer Website ein geschütztes Werk, das bereits auf einer anderen Website frei öffentlich wiedergegeben wurde, mittels eines Internetlinks einstellt, hat der Gerichtshof [bereits] entschieden, dass eine solche Wiedergabehandlung, da sie sich desselben technischen Verfahrens bedient, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf einer anderen Website verwendet wurde, nur dann als "öffentliche Wiedergabe" (...) einzustufen ist, wenn die Handlung gegenüber einem neuen Publikum erfolgt.

Ist dies nicht der Fall, insbesondere weil das Werk bereits auf einer anderen Website mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, kann die betreffende Handlung nicht als "öffentliche Wiedergabe" (...) eingestuft werden (...)

(....) diese Feststellung (wird) nicht durch den Umstand in Frage gestellt (...), dass das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es von der Website aus gezeigt wird, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Website entstammt. Dieser Umstand ist im Wesentlichen das Charakteristikum der Framing-Technik, die im Ausgangsverfahren streitig ist und darin besteht, dass eine Internetseite eines Webauftritts in mehrere Rahmen unterteilt wird und in einem dieser Rahmen mittels eines "eingebetteten" Internetlinks (Inline Linking) ein einer anderen Website entstammender Bestandteil angezeigt wird, damit den Nutzern dieses Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Bestandteils verborgen bleibt.

Zwar kann diese Technik (...) verwendet werden, um ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne es kopieren zu müssen und damit dem Anwendungsbereich der Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht zu unterfallen. Unbeschadet dessen führt aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Denn sofern und soweit dieses Werk auf der Website, auf die der Internetlink verweist, frei zugänglich ist, ist davon auszugehen, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubt haben, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben.

In Anbetracht dessen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet."

EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13

Hinweis:

Unter "Einbettung" bzw. "Embedding" versteht man die Einbindung fremder, d.h. auf anderen Webseiten hochgeladener Inhalte (z.B. Grafiken, YouTube-Videos, Facebook-Beiträgen oder RSS-Feeds (sog. "Embedded Content") auf eigenen Webseiten. Dabei werden die Inhalte nicht kopiert, sondern dergestalt verlinkt, dass der verlinkte Inhalt auf der eigenen Webseite dargestellt wird.