Verletzung des Leistungsschutzrechts für Verleger durch Onlinestellung eines Screenshots einer Webseite

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Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 06.01.2015 entschieden, dass die ungefragte Onlinenutzung eines Screenshots einer Webseite, die redaktionelle Angebote enthält, das dem Webseitenbetreiber zustehende Leistungsschutzrecht als Presseverleger verletzt.

Sachverhalt

Die Antragstellerin betreibt eine Webseite, auf der Texte und Grafiken zum Abruf bereit gehalten werden. Die Antragsgegnerin ist eine Fotoagentur.

Die Antragstellerin adaptierte auf ihrer Webseite das Lichtbild eines von zwei Händen gehaltenen Pokals, an dem die Antragsgegnerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte besaß. Daher mahnte die Antragsgegnerin die Antragstellerin wegen unberechtigter Nutzung des Lichtbildes ab. Zur Dokumentation des behaupteten Verstoßes durch die Antragstellerin fertigte die Antragsgegnerin einen Screenshot der Webseite der Antragstellerin und stellte diesen als Datei im jpg-Format zum Abruf im Internet bereit.

Daraufhin mahnte nunmehr die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung des Screenshots ihrer Webseite ab, da es sich bei den Inhalten ihrer Webseite um redaktionelle Angebote, mithin um ein Presseerzeugnis handele.

Da die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung abgab, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die antragsgemäß erlassen wurde. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie u.a. gelten, eine urheberrechtliche Nutzung durch sie läge schon deshalb nicht vor, weil sie nur einen Ausschnitt des Sreenshots online gestellt habe.

Entscheidung LG Berlin

Das LG Berlin bestätigte die einstweilige Verfügung, da die Antragsgegnerin das der Antragstellerin zustehende Leistungsschutzrecht als Presseverleger (§ 87 f Abs. 1 Satz 1 UrhG) verletzt hat.

"Bei dem Screenshot mit der Überschrift „Unsere aktuellen Themen" handelt es sich um ein Presseerzeugnis im Sinne des § 87 f Abs. 2 UrhG. Es liegt eine periodisch veröffentlichte Sammlung im Sinne der vorgenannten Norm vor. Für die Eigenschaft eines Presseerzeugnisses spricht der Ausdruck der Webseite ... vom 18. Dezember 2014 (...). Die Themen der Beiträge auf der Webseite der Antragstellerin richten sich also offensichtlich auch nach jeweils aktuellen gesellschaftlichen Themenkreisen.

Die Antragstellerin ist demnach Herstellerin eines Presseerzeugnisses im Sinne des § 87 f Abs. 2 UrhG und besitzt als solche nach § 87 f Abs. 1 UrhG das auf die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG bezogene Leistungsschutzrecht.

Soweit die Antragsgegnerin (...) vorträgt, bei den von der Antragstellern bereit gestellten Texten handele es sich ausschließlich um Fremdtexte ist (...) dies irrelevant. Nach der gesetzlichen Fiktion des § 87 f Abs. 2 S. 2 UrhG gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller des Presseerzeugnisses.

Die Antragsgegnerin hat den Screenshot und damit einen Ausschnitt aus dem Presseerzeugnis der Antragstellerin öffentlich zugänglich gemacht, indem sie diesen auf ihrer Webseite frei und für jedermann abrufbar (...) online gestellt hat."

LG Berlin, Urteil vom 06.01.2015, Az.:15 O 412/14