Urheberrechtlicher Schutz einer Bedienungsanleitung

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26.05.2015 entschieden, dass Bedienungsanleitungen urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie das Alltägliche, was von einer Bedienungsanleitung erwartet werden darf, überragen. Anhaltspunkte hierfür sind Länge, besondere Gliederung, originäre Gedankengestaltung und -führung sowie Hervorhebung wichtiger Aspekte als Hinweise.

Sachverhalt

Der Kläger vertreibt Hebebühnen und fügt diesen Bedienungsanleitungen bei, die mit seiner Marke versehen sind. Im Rahmen eines Testkaufs stellte er fest, dass der Beklagte bei Ebay Hebebühnen Dritter anbietet, denen gleichlautende und mit der Marke des Klägers versehene Bedienungsanleitungen beifügt sind. Hieraufhin mahnte der Kläger den Beklagten wegen Marken- und Urheberrechtsverletzung ab und erhob sodann Klage.

Entscheidung Vorinstanz: bejaht Urheberrechtsschutz der Bedienungsanleitung

Das Landgericht bejahte sowohl eine Markenverletzung als auch eine Urheberrechtsverletzung. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein.

Entscheidung Berufung: bejaht ebenfalls Urheberrechtsschutz der Bedienungsanleitung

Ebenso wie das LG bejahte auch das OLG (neben der Markenverletzung), eine Urheberrechtsverletzung wegen Übernahme der Bedienungsanleitung und führte insoweit aus:

"Die Bedienungsanleitung stellt in ihrer Gesamtheit ein schutzfähiges Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. (...).

Die Urheberrechtsschutzfähigkeit Gebrauchszwecken dienenden Schriftgutes erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials (...).

Auf dieser Grundlage ergibt sich vorliegend, dass das Schriftwerk der Bedienungsanleitung über hinreichende Schutzfähigkeit verfügt. Die Länge des streitgegenständlichen Textes - dies ist die Grundvoraussetzung - gibt Raum, die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Die Reihenfolge selbst ist Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung und -führung und individueller Prägung. Der Kläger hat die von ihm ausgewählten Informationen zu den verschiedenen Einzelbereichen in der Weise angeordnet, dass dem Leser im Anschluss an die Vermittlung allgemeiner Informationen Erläuterungen in der Reihenfolge dargelegt werden, wie er sie üblicherweise nach Erwerb des Produkts benötigt. So folgen den allgemeinen Informationen zu den Themen Sicherheit, erforderliche Kennzeichnung und Hauptkomponenten Erläuterungen über die Montage und Aufstellung, den Betrieb, die Wartung und Pflege, sowie über Entsorgung des Produkts. Insbesondere die sprachliche Darstellung im Abschnitt der Montage und Aufstellung zeichnet sich durch eine prägnante Anordnung der technischen Inhalte in Gestalt einer sprachlichen Einzelanleitung der vorzunehmenden Handlungsschritte aus, die zur Verbesserung der Übersichtlichkeit in Einzelabschnitte unterteilt ist, wobei einzelne Aspekte durch besondere Darstellung als "Hinweis" hervorgehoben sind. Die besondere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit wird an anderer Stelle durch eine tabellarische Darstellung gewährleistet. Daher ergibt sich nach Maßgabe eines Gesamtvergleichs, dass die sprachliche Darstellung das Alltägliche, Handwerksmäßige der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials deutlich übersteigt und damit eine persönliche geistige Schöpfung beinhaltet."

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.05.2015, Az. 11 U 18/14