GEMA: Wer ist Veranstalter der "Kieler Woche"?

GEMA Vergütung für "Kieler Woche"

Das OLG Schleswig Holstein hat mit Urteil vom 07.12.2015 entschieden, dass die Stadt Kiel nicht Veranstalterin der "Kieler Woche" ist und daher auch keine GEMA Vergütung für von Dritten während der "Kieler Woche" gespielte Musikwerke zahlen muss.

Sachverhalt

Die Klägerin, die GEMA, verlangte von der Stadt Kiel Zahlungen für die Nutzung von Urheberrechten durch musikalische Darbietungen während der "Kieler Woche" in den Jahren 2006, 2007 und 2008.

Bis zur Kieler Woche 2006 hatte die Stadt Kiel mit der GEMA eine Pauschalvereinbarung hinsichtlich der auf der "Kieler Woche" dargebotenen Musik geschlossen. Anlässlich der "Kieler Woche" 2006 entschied sich die Stadt, keine weitere Pauschalvereinbarung mit der GEMA zu schließen und zahlte an die GEMA nur für die von ihr veranstalteten Musikdarbietungen. Die restlichen von der GEMA in Rechnung gestellten Vergütungen für Darbietungen Dritter zahlte sie nicht.

Die GEMA erhob daher Zahlungsklage gegen die Stadt Kiel. In dem Klageverfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, ob die Stadt Kiel Veranstalter bzw. Mitveranstalterin der "Kieler Woche" insgesam ist.

Entscheidung

Sowohl das LG als auch das OLG sind der Ansicht, dass die Stadt Kiel weder Veranstalterin noch Mitveranstalterin der "Kieler Woche" im Sinne von § 13 b UhrWahrnG ist.

Veranstalter muss wesentlichen Einfluss auf die Veranstaltung haben

Beide Instanzen verwiesen auf § 81 UrhG. Danach ist Veranstalter von musikalischen Darbietungen (nur) derjenige, der sie angeordnet hat oder durch dessen Tätigkeit sie "ins Werk gesetzt" worden sind. So gehören zu den typischen Handlungen eines Konzertveranstalters der Abschluss von Verträgen mit den Musikern und dem Publikum, die Programmgestaltung, die Anmietung des Veranstaltungsraums, die Übernahme von Werbung und Kartenverkauf, sowie technische Unterstützungsleistungen.

Nicht Veranstalter ist dagegen derjenige, der lediglich die für die Musikaufführung erforderlichen äußerlichen Vorkehrungen trifft. So macht z.B. das bloße Zurverfügungstellen eines Raumes den Betreffenden noch nicht zum Veranstalter.

Stadt Kiel hat keinen wesentlichen Einfluss auf "Kieler Woche"

Ein Veranstalter muss mithin einen maßgebenden Einfluss auf die Veranstaltung haben. Einen solchen Einfluss hatte die Stadt Kiel auf die Gestaltung der "Kieler Woche" nach Ansicht der Gerichte nicht:

"Neben der unstreitigen Tatsache, dass sich alle Schausteller, Stand- und Bühnenbetreiber, die sich an der „Kieler Woche“ in den Jahre 2006 bis 2008 beteiligten, bei dem Kieler-Woche-Büro der Beklagten (...) anmelden mussten, sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte in Bezug (...) typische Aufgaben eines Konzertveranstalters ganz oder teilweise wahrgenommen hat. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Live-Musikdarbietungen Dritter während der "Kieler Woche" in dem streitgegenständlichen Zeitraum gerichtsbekannt in der Regel für das Publikum kostenlos waren, so dass einzelne typische Aufgaben eines Konzertveranstalters, wie z. B. der Karten(vor)verkauf, gar nicht angefallen waren, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte weder in den organisatorischen und technischen Ablauf der einzelnen Musikdarbietungen, z. B. am Abschluss von Konzert- bzw. Gastspielverträgen mit den ausführenden Musikern, der Bereitstellung der Bühnentechnik oder ähnlichem, eingebunden, noch dass die Beklagte in finanzieller Hinsicht an solchen Konzertveranstaltungen beteiligt war, z. B. durch Übernahme von Gagen und anderen Kosten der Musikdarbietungen oder eine Beteiligung an den Umsätzen derjenigen, die die jeweils ausführenden Künstler engagiert hatten.

Es ist zudem für den Senat nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei den Veranstaltungen Dritter Einfluss auf Inhalt und Ausrichtung der jeweiligen Musikprogramme hatte. Auch geben die von der Beklagten anlässlich der "Kieler Woche" jeweils herausgegebenen Programmhefte der Jahre 2006 bis 2008 keinen Aufschluss über weitere von der Beklagten veranstaltete Musikdarbietungen. Denn in diesem Heften sind auch die Musikdarbietungen aufgelistet, die unstreitig Dritte im Sinne von § 81 UrhG veranstaltet haben, mit denen wiederum die Klägerin, unabhängig davon, ob diese Konzerte auf privaten Flächen oder auf Flächen der Beklagten (eigenen oder angemieteten) stattfanden, gesonderte Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen hatte.

Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, in welchem Umfang die Beklagte in den streitgegenständlichen Jahren 2006 bis 2008 Veranstalterin oder Mitveranstalterin von öffentlichen Musikdarbietungen durch Tonträgerwiedergaben gewesen sein soll. Soweit die Beklagte sich u. a. in den Programmheften selbst als Veranstalterin der "Kieler Woche" bezeichnete, ist das offensichtlich Ausdruck ihrer Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und nicht einer (Mit-) Veranstaltereigenschaft hinsichtlich sämtlicher Musikveranstaltungen anlässlich der "Kieler Woche" im urheberrechtlichen Sinn. Die Wahrnehmung ihrer Pflicht zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Beklagte betraf lediglich äußere Vorkehrungen für die Musikdarbietungen während der "Kieler Woche" und bezweckte nichts anderes, als die Bereitstellung eines "sicheren und geordneten Veranstaltungsraumes", nämlich des Stadtgebiets der Beklagten. Das genügt in der gebotenen Gesamtschau für die Annahme einer (Mit-) Veranstaltereigenschaft der Beklagten bei sämtlichen Musikdarbietungen in ihrem Stadtgebiet nicht (...)."

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.12.2015, Az.: 6 U 54/13