BGH: Kein Vollmachtsnachweis bei wettbewerbsrechtlicher Abmahnung erforderlich

Der BGH hat in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 19.05.2010 (I ZR 140/08) entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Anwalt, die - wie häufig - mit einem Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist, auch wirksam ist, wenn ihr keine Vollmacht beilag.

Der BGH hat in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 19.05.2010 (I ZR 140/08) entschieden, dass eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Anwalt, die - wie häufig - mit einem Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist, auch wirksam ist, wenn ihr keine Vollmacht beilag.

Sachverhalt:

Der Kläger hatte den Beklagten, einen Konkurrenten auf dem Gebiet des Gebrauchtwagenhandelns, mit anwaltlichem Schreiben wegen Angaben in einer Anzeige abmahnen lassen. Der Beklagte hatte in einer Zeitschrift zwei Gebrauchtwagen mit dem Zusatz: " Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gewährleistung" inseriert. Hierin sah der Kläger einen Verstoß gegen zwingende Gewährleistungsvorgaben des Verbraucherschutzes und gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß. Der Abmahnung war eine vorformulierite Unterlassungserklärung, jedoch keine Vollmacht beigefügt.

Der Beklagte wies die Abmahnung wegen fehlenden Vollmachtsnachweises zurück.

Entscheidung:

... zu Unrecht wie der BGH entschied:

"Die anwaltliche Abmahnung des Klägers (...) war wirksam und berechtigt.

Der Wirksamkeit der Abmahnung steht nicht entgegen, dass dem anwaltlichen Abmahnschreiben keine Vollmacht des Klägers beigefügt war und der Beklagte die Abmahnung deshalb zurückgewiesen hat. Allerdings ist nach § 174 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksamn, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der andere das Rechtsgeschäfts auf diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

Die Frage, ob § 174 Satz 1 BGB auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Anwendung kommt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (...)

Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach § 174 Satz 1 BGB auf die mit einer Unterwerfungserklärung verbundene Abmahnun nicht anwendbar ist. (...) In Fällen, in denen der Schuldner Zweifel an der Vertretungsmacht des Vertreters hat, kann der Schuldner die Unterlassungserklärung von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig machen."

Ferner entschied der BGH, dass ein gegen § 475 Satz 1 BGB verstoßender Gewährleistungsausschluss zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellt, der einen Konkurrenten zur Abmahnung berechtigt. Nach §§ 474, 475 Satz BGB ist ein Gewährleistungsausschluss gegenüber Verbrauchern beimVerkauf beweglicher Sachen unzulässig.

Schließlich befand der BGH auch den der Berechnung der außergerichtlichen und hier eingeklagten Abmahnkosten in Höhe von 859,80 EUR netto zu Grunde gelegten Streitwert von 20.000,00 EUR für angemessen.

Hinweis:

Das BGH-Urteil bezieht sich zwar auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, es ist jedoch kein Grund ersichtlich, warum die Entscheidung des BGH nicht auf urheberrechtliche, markenrechtliche oder andere Abmahnungen anwendbar sein sollte. Daher sind auch solche Abmahnungen ohne die Beifügung einer Vollmacht wirksam. Mit dem Urteil des BGH dürfte der jahrelange Streit in der Instanzrechtsprechung nunmehr erledigt sein.