Vertrieb von Lampen mit zu hohem Quecksilbergehalt wettbewerbswidrig

Vertrieb von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt wettbewerbswidrig

Der BGH hat am 21.09.2016 entschieden, dass der Vertrieb von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt nicht nur gegen § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV verstößt, sondern zugleich wettbewerbwidrig ist und daher kostenpflichtig abgemahnt werden kann.

Sachverhalt: Abmahnung wegen Vertrieb von Lampen mit unzulässigem Quecksilbergehalt

Die Beklagte vertreibt Kompaktleuchtstofflampen (sog. Energiesparlampen). Der Kläger, ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, hatte beanstandet, dass bestimmte von der Beklagten vertriebene Energiesparlampen eine größere Quecksilbermenge als gesetzlich zulässig enthielten. Er nahm deshalb die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs solcher Lampen sowie und auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Da der Beklagte weder eine Unterlassungserklärung abgab noch Zahlungen leistete, erhob der Verband Klage auf Unterlassung und Zahlung.

Vorinstanzen: Vertrieb von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt unzulässig

Das zunächst angerufene Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Berufung der Beklagten blieb im Wesentlichen erfolglos.

Ebenso wie das Landgericht, war das OLG der Ansicht, dass die Beklagte Energiesparlampen vertrieben hat, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten, und damit gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG a.F. bzw. die seit dem 9.5.2013 geltenden Vorschriften der § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 ElektroStoffV verstieß. Der Vertrieb von Produkten, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten, sei wettbewerbswidrig, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschritten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt sei.

BGH: Regeln der Elektrostoffverordnung sind Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG

Auch die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten vor dem BGH blieb erfolglos. Zur Begründung führte der BGH wie folgt aus:

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG a.F. und § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV durfte der Quecksilbergehalt der von der Beklagten vertriebenen Lampen bestimmte absolute Grenzwerte nicht überschreiten. Im Jahr 2012 betrug der Grenzwert je Leuchte 5 mg Quecksilber. Dieser Grenzwert wurde zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt.

Die in § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG a.F., § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Verbote stellen Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG dar, weil sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen. Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen demnach nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Fall ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.

Im Streitfall waren die Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg bei zwei der geprüften Lampen überschritten, so dass die Beklagte gegen das Verbot nach § 5 Abs. 1 S. 1 ElektroG a.F. verstoßen hatte und die Lampen auch nicht den Anforderungen genügen, die aufgrund der jetzt gültigen Regelung in der ElektroStoffV maßgeblich sind. Es liegt bei einer Überschreitung der Grenzwerte des Quecksilbergehalts auch grundsätzlich kein Bagatellverstoß vor, der einem Unterlassungsanspruch entgegenstehen könnte.

BGH, Urteil vom 21.09.2016, I ZR 234/15

Quelle: PM des BGH vom 21.09.2016

Fazit:

Verstöße gegen Vertriebsvorschriften wie z.B. gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV stellen nicht nur Gesetzesverstöße dar, sondern können von Wettbewerbern und Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden, da sie zugleich Marktverhaltensvorschriften im Sinne von § 3a UWG sind. Auch deshalb ist dringend auf die Einhaltung solcher Vertriebsvorschriften zu achten.