Abmahngefahr: Fehlender Link auf OS-Plattform und Fehlurteile

Abmahngefahr: Fehlender Link auf OS-Plattform

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler einen Link auf die von der EU-Kommission bereitgestellte OS-Plattform auf ihrer Webseite bzw. in ihrem Shop vorhalten. Fehlt ein solcher Link, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der von Wettbewerbern und Verbänden (IDO) gerne abgemahnt wird. Hierzu gibt es bereits Urteile, leider auch Fehlurteile.

Grundlage der Pflicht zur Linksetzung auf die OS-Plattform ("Streitbeilegungsplattform") ist die ODR-VO 524/2013. Sinn und Zweck dieser Verordnung ist es, dem Verbraucher die Existenz der Schlichtungsplattform zu vermitteln. Der Verbraucher soll diese Plattform nutzen, wenn er Probleme mit einem Online-Händler hat.

Wer muss einen Link auf die OS-Plattform bereithalten?

Wer zur Bereithaltung eines Links auf die OS-Plattform verpflichtet ist, ergibt sich aus Art. 14 ODR-VO:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Daher ist jeder Unternehmer, der online Kauf- oder Dienstleistungsverträge anbietet, zur Bereithaltung eines Links auf die OS-Plattform verpflichtet; und zwar unabhängig davon, ob er die Produkte bzw. Dienstleistungen über seine eigene Webseite oder über Marktplätze wie eBay oder Amazon anbietet. Daneben sind auch die Marktplatzbetreiber selbst zur Bereithaltung eines Links auf die OS-Plattform verpflichtet.

Link auf OS-Plattform müssen auch Händler auf eBay und Amazon bereithalten

Allein ein Link auf der eBay-Seite an sich enthebt den eBay-Händler also nicht davon, in seinen eBay-Angeboten selbst einen solchen Link bereitzuhalten.

Eine andere Sicht vertrat zwar jüngst das Landgericht Dresden in einem Eilverfahren (Urteil vom 14.9.2016, 42 HK O 70/16 EV). Dem Fall lag eine Abmahnung eines bekannten Abmahnvereins (IDO Verband). Dieser hatte einen Amazon-Händler abgemahnt, weil er in seinen Angeboten auf amazon keinen Link auf die OS-Plattform vorgesehen hatte.

OS-Plattform und das Landgericht Dresden

Nach Ansicht des Landgerichts Dresden war er hierzu auch nicht verpflichtet. Vielmehr sei lediglich Amazon selbst zur Linksetzung auf die OS-Plattform verpflichtet. Zur Begründung führte das Gericht an, dass „die Website“ nicht dem Händler „gehöre“, sondern Amazon:

„Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. VO Nr. 523/2013 ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform zu setzen.

Der Verfügungsbeklagte (...) hat (...) seine Waren nicht über seine eigene „Website“ angeboten, vielmehr über den „Online-Marktplatz“ www.amazon.de. Dieser „Online-Marktplatz“ ist wiederum nach Art. 14 Abs. 1 EU-VO 523/2013 verpflichtet, den Link zur OS-Plattform zu setzen, nicht aber der Verfügungsbeklagte.

Was unter einer „website“ im Sinne der EU-VO Nr. 523/2013 (zu verstehen ist), erschließt sich nicht aus dem Wortlaut der Verordnung, da dort nichts definiert ist. Auch den Erwägungen ist hierzu nichts zu entnehmen. Unter einer „website“ versteht man aber gemeinhin eine vom Händler selbst gestaltete Seite. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem „Online-Marktplatz“ einstellen, liegt aber keine eigene „website“ vor.“

Ob diese etwas "unbedarfte" bzw. schlicht falsche Auffassung des Landgerichts Dresden von der nächsten Instanz geteilt wird, ist mehr als fraglich, legt bereits der Wortlaut von Art. 14 der ODR-Verordnung nahe, dass diese Auffassung nicht richtig sein kann. Nach dessen Wortlaut ist es schlichtweg egal, ob der Online-Händler seine Produkte oder Dienstleistungen auf der eigenen Webswite anbietet oder nicht.

Fazit:

Jeder Händler, der online Kauf- oder Dienstleistungsverträge anbietet oder abschließt, muss einen Link auf die OS-Plattform vorhalten, egal, ob er dies auf der eigenen Webseite oder bei Amazon, eBay & Co. tut.