Online-Händler muss aktiv auf OS-Plattform verlinken

Link auf OS-Plattform muss klickbar sein

Das OLG München hat mit Urteil vom 22.09.2016 entschieden, dass es nicht genügt, im Impressum einen Hinweis auf die OS-Plattform vorzuhalten, sofern der Link auf die OS-Plattform nicht anklickbar ist. Bei fehlener Anklickbarkeit liege - ebenso wie beim gänzlichen Fehlen eines OS-Hinweises - ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler einen Link auf die sog. OS-Plattform der EU-Kommission leicht zugänglich auf ihren Webseiten einstellen. Fehlt ein solcher Hinweis, handelt der Onlinehändler wettbewerbswidrig und kann von Wettbewerbern oder Wettbewerbsvereinen kostenpflichtig abgemahnt werden. Zahlreiche Online-Händler erhielten in der jüngeren Vergangenheit inbesondere von dem Abmahnverein IDO Abmahnungen wegen fehlenden Hinweises auf die OS-Plattform.

Dass ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, wurde bereits von zahlreichen Gerichten bestätigt. So hat das Landgericht Bochum bereits mit Urteil vom 9. Februar 2016 entschieden, dass ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, obgleich zu diesem Zeitpunkt die OS-Plattform noch gar nciht online war (diese ginbg erst am 15. Februar 2016 online). Ihm folgten weitere Gerichte (LG Mainz, Beschluss vom 1.4.2016, 11 HK O 18/16; LG Dortmund, Beschluss vom 28.4.2016, 13 O 35/16); LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2016, Az.: 315 O 189/16).

Das OLG München ging nun noch ein Stück weiter und entschied, dass ein Onlinehändler auch aktiv auf die OS-Plattform verlinken muss, ein bloßer Hinweis oder ein nicht klickbarer Link genügt nicht:

"Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay wies am 25. Februar 2016 weder einen Verweis auf die OS-Plattform auf noch gar einen Link darauf. Damit verletzte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013. (...)

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Art. 18 Satz 2 VO 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind."

OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az.: 1 HK O 1019/16

Fazit:

Es genügt also nicht, einen Hinweis aus die OS-Plattform im Impressum vorzuhalten, sofern dieser muss auch einen klickbaren, direkt auf die OS-Plattform führenden Link enthalten. Dies stellt all jene Onlinehändler vor erhebliche Probleme, die auf Verkaufs-Plattformen verkaufen, die eine Linksetzung im Impressum nicht zulassen.

Nach Ansicht des LG Hamburg genügt aber wohl auch eine Platzierung des Links in den AGB, heißt es im Beschluss des LG Hamburg vom 07.06.2016 wie folgt:

"Antragsteller hat durch Vorlage der screenshots der Homepage einschließlich der Unterseiten Impressum, Kontakt und AGB sowie durch seine eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung am (...) fehlte."

.