Fehlender Hinweis auf OS-Plattform Wettbewerbsverstoß

Fehlender Link auf OS-Plattform Wettbewerbsverstoß

Nunmehr hat auch das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 07.06.2016 entschieden, dass ein Onlinehändler, der keinen Link auf OS-Schlichtungsplattform auf seinen Websieten vorhält, wettbewerbswidrig handelt.

Seit dem 9. Januar 2016 müssen Online-Händler einen Link auf die sog. OS-Plattform der EU-Kommission leicht zugänglich auf ihren Webseiten einstellen. Fehlt ein solcher Hinweis, handelt der Onlinehändler wettbewerbswidrig und kann von Wettbewerbern oder Wettbewerbsvereinen kostenpflichtig abgemahnt werden. Zahlreiche Online-Händler erhielten in der jüngeren Vergangenheit insbesondere von dem Abmahnverein IDO Abmahnungen wegen fehlenden Hinweises auf die OS-Plattform.

Dass ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, wurde bereits von zahlreichen Gerichten bestätigt. So hat das Landgericht Bochum bereits mit Urteil vom 9. Februar 2016 entschieden, dass ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform wettbewerbswidrig ist, obgleich zu diesem Zeitpunkt die OS-Plattform noch gar nicht online war (diese ging erst am 15.02.2016 online). Ihm folgten weitere Gerichte (LG Mainz, Beschluss vom 01.04.2016, 11 HK O 18/16; LG Dortmund, Beschluss vom 28.04.2016, 13 O 35/16).

Dieser Ansicht schloss sich nunmehr auch das LG Hamburg mit seinem Beschluss vom 07.06.2016 an:

"In der Sache folgt der Anspruch jedenfalls aus §§ 3, 3a, 8 UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs.1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO EU) vom 21.05.2013. Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einschaltung der Schlichtungsstelle und die fehlende Verlinkung gemäß Art. 14 Abs.1 ODR-VO EU beeinträchtigen die Verbraucherinteressen spürbar, weil sie die Information über die Möglichkeit der Wahrnehmung von Verbraucherrechten betreffen."

Nach Ansicht der Hamburger Richter scheint ein Hinweis auf die OS-Plattform wohl nicht nur im Impressum, sondern auch in den AGB möglich zu sein, heißt es in dem Beschluss weiter:

"Antragsteller hat durch Vorlage der screenshots der Homepage einschließlich der Unterseiten Impressum, Kontakt und AGB sowie durch seine eidesstattliche Versicherung ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Verlinkung am 13.05.2016 fehlte."

Nicht zuletzt die Ansetzung eines Streitwertes von 8.000 EUR im Eilverfahren zeigt, dass der fehlende Hinweis auf die OS-Plattform auch aus Sicht der Gerichte keine Lapalie ist.

LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2016, Az.: 315 O 189/16

Fazit:

Onlinehändler sollten sowohl ihren eigenen Shop als auch ihre Auftritte auf Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon & Co. dahingehend prüfen, ob diese an leicht zugänglicher Stelle (Impressum, AGB) einen Hinweis auf die OS-Plattform nebst aktiver Verlinkung auf diese Webseite enthalten. Andernfalls drohen teure Abmahnungen., Insbesondere der bekannte Abmahnverein IDO mahnt fehlende Hinweise auf die OS-Plattform massenweise ab.