Abmahngefahr: Werbung mit Angabe "Geprüfte Qualität" irreführend

Werbung mit "Geprüfter Qualität" kann irreführend sein

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 8.12.2016 entschieden, dass die Werbung mit "Geprüfte Qualität" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn keine Qualitätskontrolle durch einen unabhängigen Dritten, sondern nur intern im Herstellerbetrieb erfolgt.

Sachverhalt: Werbung mit "Geprüfte Qualität"

Die Beklagte, Mitbetreiberin von Baumärkten, für Postkästen und Zeitungsrollen mit der Angabe "Geprüfte Qualität". Eine Produktkontrolle erfolgte jedoch nur intern im Herstellerbetrieb, nicht jedoch durch ein unabhängiges Prüfinstitut.

Die Klägerin, Zweichenhändlerin von Postkästen udn Zeitungsrollen, hielt diese Angabe "Geprüfte Qualitöt" für irreführend, weil Verbraucher aufgrund der Werbeaussage annehmen, dass ein neutraler Dritter, z.B. ein Prüfinstitut, die Qualitätsprüfung vorgenommen habe, was jedoch nicht der Fall sei.

Die Beklagte machte geltend, dass eine solche Verbrauchererwartung nicht bestünde, da nicht mit einem Siegel eines bestimmtes Prüfinstituts geworben wird, sondern die Angabe "Geprüfte Qualtität" ganz allgemein gehalten sei.

Urteil: Werbung mit "Geprüfte Qualität" bei nur interner Qualitätskontrolle irreführend

Das OLG Celle gab der Klägeirn Recht und stufte die Werbung mit "Geprüfte Qualität" ebenfalls als irreführend und damit wettbewerbswidrig ein.

Angabe "Geprüfte Qualität" setzt Kontrolle durch unabhängigen Dritten voraus

Entgegen der Ansicht der Beklagte erwarte der Verbraucher aufgrund der Angabe "Geprüfte Qualität", dass ein unabhängiger Dritter eine Qualitätskontrolle vorgenommen hat. Bei Angaben wie "Geprüfte Qualität" erwarte der Verbraucher, dass der Hersteller seine Produkte unabhängig testen und bewerten habe lassen.

Darüber hinaus sei es selbstverständlich, dass der Hersteller eigene Qualitätskontrollen durchführe. Daher komme ein Wettbewerbsverstoß nicht nur aufgrund der Irreführung in Betracht, sondern auch, weil hier mit Selbstverständlichkeiten geworben werde.

"Die Herausstellung dieser Aussage erweckt bei dem informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, dass die beworbene Qualitätsprüfung jedenfalls durch ein unabhängiges Prüfinstitut erfolgt ist. Denn bei einer Verwendung von Güte- und Qualitätszeichen gehen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass die Güte anhand objektiver Merkmale in Erfüllung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale, unabhängige und außerhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle überprüft und gewährleistet wird (...).

Zwar enthält das von der Klägerin angegriffene „Siegel“ keinen expliziten Hinweis auf ein bestimmtes Prüfinstitut. Dies allein legt aber noch nicht hinreichend nahe, dass nur eine - ohnehin nicht näher konkretisierte - interne Prüfung im Herstellerbetrieb beworben werden soll. Vielmehr ist eine Werbung mit der Angabe "geprüfte Qualität" regelmäßig irreführend, wenn keine Prüfung der Qualität bzw. Beschaffenheit durch eine externe Stelle, die nicht mit dem Hersteller bzw. Anbieter zusammenhängt, erfolgt ist (...).

Dass vergleichbare Produkte eine herstellerinterne Qualitätskontrolle durchlaufen, erscheint im Übrigen selbstverständlich, so dass insoweit auch der Gesichtspunkt der Irreführung aufgrund der Herausstellung einer Selbstverständlichkeit (...) greift."

OLG Celle, Urteil vom 08.12.2016, Az.: 13 U 72/16