BGH: Pauschale Vertragsstrafe in B2B AGB unwirksam

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Der BGH hat mit Urteil vom 31.08.2017 entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 2.500 EUR für jede vorsätzliche Pflichtverletzung in AGB eines Herausgebers eines Gutscheinheftes (hier "Schlemmerblock") unwirksam ist.

Sachverhalt: Schlemmerblock-AGB enthält pauschale Vertragsstrafe

Die Klägerin ist Herausgeberin des Gutscheinheftes "Schlemmerblock". Sie bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.

Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die AGB der Klägerin eine Regelung zu Vertragsstrafen. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €.

Der Beklagte, der eine Gaststätte betreibt, schloss mit der Klägerin einen solchen Vertrag über die Aufnahme in den "Schlemmerblock" für das Jahr 2015. Anfang des Jahres 2015 beschwerten sich mehrere Erwerber eines "Schlemmerblocks" bei der Klägerin über die Nichteinlösung von Gutscheinen. Auf Anfrage der Klägerin erklärte der Beklagte, er serviere als kostenloses Essen nur kleinere Portionen, das Rumpsteak gehöre nicht zu den Hauptgerichten und künftig wolle er überhaupt keine "Schlemmerblock"-Gutscheine mehr einlösen.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €.

Vorinstanzen

Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht gaben der Klägerin Recht und verurteilten den Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vorinstanzen vertraten die Ansicht, dass die in den AGB vereinbarte Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch sei. Das Funktionieren des Geschäftsmodells der Klägerin hänge von der Vertragstreue der teilnehmenden Gastwirte ab. Verhalte sich ein Gastwirt nicht vertragstreu, könne dies für alle anderen teilnehmenden Gastwirte und die Klägerin massive negative Auswirkungen haben.

BGH: Pauschale Vertragsstrafe in AGB zwischen Unternehmer unwirksam

Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil der Vorinstanzen auf und wies die Klage auf Vertragsstrafe ab.

Nach Ansicht des BGH ist die in den AGB der Klägerin enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 EUR für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß eines Gastwirtes unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Eine Vertragsstrafenregelung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Verstöße einen pauschalen Betrag (hier von 2.500 EUR) vorsieht, benachteiligt die Gastwirte entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist.
Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten, etwa das Angebot von nur sieben Hauptgerichten statt der vereinbarten mindestens acht, das Angebot einer kleineren Portion, die unberechtigte Herausnahme eines einzelnen Hauptgerichts oder unfreundlicherer Service, die sich auf das Geschäftsmodell der Klägerin nicht in gleicher Weise negativ auswirken wie die Verweigerung der Einlösung von Gutscheinen.

BGH, Urteil vom 31.08.2017, Az. VII ZR 308/16

Quelle: PM des BGH vom 31.08.2017

Praxistipp:

Um die Unwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel zu vermeiden, sollte in AGB auf die konkrete Bezifferung der Vertragsstrafe verzichtet werden, sondern nur auf eine "angemessene" Vertragsstrafe abgestellt werden, die von dem AGB Verwender beziffert, im Zweifel jedoch vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.