Haftung des Unterlassungsschuldners für Einträge auf Webseiten Dritter

Werbung für Taxi mit Mobilfunknummer

Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 22.11.2017 entschieden, dass ein zur Unterlassung verpflichteter Schuldner nicht für rechtswidrige Einträge auf Webseiten Dritter haftet, wenn er diese weder veranlasst noch von diesen Kenntnis hatte. In diesem Fall verstößt der Unterlassungsschuldner daher nicht gegen die titulierte bzw. abgegebene Unterlassungsverpflichtung.

Sachverhalt: Rechtswidrige Einträge auf Webseiten Dritter nach einstweiliger Verfügung abrufbar

Der Antragsgegner war im Rahmen eines Eilverfahrens verurteilt worden, Personenbeförderungen unter Angabe einer Mobilfunknummer anzubieten und/oder zu bewerben.

Nach Erlass der Eilverfügung stellte die Antragstellerin fest, dass auf verschiedenen Webseiten Dritter, u.a. der Stadt A und der Gemeinde C. nach wie vor Werbung für den Antragsgegner unter Angabe einer Mobilfunknummer erschien. Daher beantragte die Antragstellerin die Verhängung von Ordnungsgeld gegen den Antragsgegner wegen insgesamt 6 Verstöße gegen die einstweilige Verfügung.

Das Landgericht verhängte gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 500 EUR wegen eines Verstoßes, die weiteren fünf behaupteten Verstöße wies es zurück. Die Antragstellerin erhob gegen die Ablehnung eines weitergehenden Ordnungsgeldes sofortige Beschwerde.

Entscheidung: Unterlassungsschuldner haftet nicht für rechtswidrige Einträge auf Webseiten Dritter ohne Kenntnis

Das OLG wies die sofortige Beschwerde zurück. Ebenso wie das LG verneinte das OLG eine Haftung des Antragsgegners für rechtswidrige Einträge auf Webseiten Dritter, insbesondere auf den Webseiten der Stadt A. und der Gemeinde C, da er diese Einträge weder veranlasst hatte noch kannte.

"Soweit die Antragstellerin einen Verstoß darin gesehen hat, dass auf den Internet-Seiten der Stadt A unter der Rubrik Stadtbus & ÖPNV unter Nennung der Mobil-Nummer der Antragsgegner auf das Anruf-Linientaxi (ALT) hingewiesen worden ist, kann dahinstehen, ob die Antragsgegner überhaupt für diese Inhalte verantwortlich ist. Mag zwar nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 208 - Rescue) die Unterlassungsverpflichtung auch umfangreiche Pflichten zur Beseitigung eines schon bestehenden Störungszustandes nach sich ziehen, jedoch ist weiterhin Voraussetzung, dass der Antragsgegnerin von diesem Störungszustand Kenntnis hat und diesen in irgendeiner Weise mit veranlasst hat. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da der Antragsgegner bestritten hat, hiervon Kenntnis gehabt zu haben und die Antragstellerin hierzu keinen Beweis angeboten hat.

Im Hinblick auf den Eintrag auf den Seiten der Gemeinde C (…) hat die Antragstellerin schon nicht beweisen können, dass der Eintrag überhaupt vom Antragsgegner verantwortet worden ist. Der Antragsgegner eines Unterlassungsanspruchs hat nämlich für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist lediglich gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (…). Dies ist hier nicht erkennbar. Es handelt sich offensichtlich um eine von der Gemeinde verantwortete Zusammenstellung von Gewerbetreibenden der Gemeinde und nicht um die Schaltung von Werbeanzeigen o.ä. Dies ergibt sich zwangslos aus der Gesamtschau der Seite, in der rechts erkennbar auf "Anschriften der Verwaltung" und "Servicezeiten" verwiesen wird sowie aus der neutralen Aufmachung der Seite."


OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.11.2017, Az.: 6 W 93/17