Unternehmen haftet für rechtswidrige Werbeanrufe von Leadagentur

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Das LG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 19.03.2019 entschieden, dass Unternehmen auch für wettbewerbswidriges Verhalten von Dritten (her Leadagentur), die sie mit der Kundengewinnung beauftragten, haften. Im vorliegenden Fall verstieß die Leadagentur bei der Kundenansprache gegen das Verbot von Telefonwerbung (§ 7 Abs. 2 UWG).

Sachverhalt: Werbeanrufe durch Leadagentur bei potentiellen Kunden

Ein Versicherungsmakler beauftragte eine Leadagentur mit der Kundengewinnung (Leadlieferant). Die Leadagentur sollte mit interessierten potenziellen Kunden Termine zur Beratung über und zum Abschluss von privaten Krankenversicherungsverträgen vereinbaren. Zu diesem Zweck hatte die Leadagentur einen Bestatter angerufen, ihm eine Beratung angeboten und ihm per E-Mail einen Beratungstermin bei dem Versicherungsmakler bestätigt. Der Bestatter kannte jedoch weder den Versicherungsmakler noch hatte es diesem eine Einwilligung für Telefonwerbung erteilt. Daher informierte der Bestatter die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., die den Versicherungsmakler wegen wettbewerbswidriger belästigender Werbung abmahnte.

Der Versicherungsmakler verteidigte sich damit, dass er für die Handlungen der Leadagentur nicht hafte und lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraufhin machte die Wettbewerbszentrale den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend.

Urteil: Unternehmen haftet für Wettbewerbsverstöße von Auftragnehmern

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Wettbewerbszentrale Recht und verurteilte den Versicherungsmakler zur Unterlassung. Nach Ansicht des Gerichts war der Versicherungsmakler verpflichtet, die Leadagentur im Rahmen des Abschlusses des Leadvertrages anzuhalten, bei der Kundengewinnung nur in wettbewerbskonformer Art und Weise vorzugehen, insbesondere nicht gegen die Verbote in § 7 UWG (unzumutbare Belästigungen) zu verstoßen.

Telefonwerbung ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen wettbewerbswidrig

Daher hätte er die Leadagentur verpflichten müssen, nur potentielle Kunden anzurufen, die eine wirksame Einwilligung in Telefonwerbung durch den Versicherungsmakler erteilt hatten. Zudem hätte der Versicherungsmakler die Aktivitäten der Leadagentur auch kontrollieren müssen, was er jedoch ebenfalls nicht getan hat.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2019, Az. 3-06 O 5/18

 

Praxishinweis:

Unternehmen sollten dringend darauf achten, mit der Kundengewinnung beauftragte Dritte nicht nur vertraglich zu verpflichten, bei ihrer Tätigkeit nicht gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen das UWG zu verstoßen. Sie müssen den Auftragnehmer dahingehend auch stichprobenartig kontrollieren.

Zudem sollte im Vertrag eine Freistellungpflicht des Auftragnehmers vereinbart werden für den Fall, dass das Unternehmen von Dritten (Betroffenen, Wettbewerbern, Wettbewerbszentrale) wegen rechtswidrigen Handelns des Auftragnehmers in Anspruch genommen wird. Ob Auftragnehmer einen solchen Vertrag unterzeichnen, ist natürlich eine andere Frage.