Kündigungshilfe für Kunden von Wettbewerbern wettbewerbswidrig

Abwerben von Kunden wettbewerbswidrig

Das OLG Oldenburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob vorformulierte Kündigungsschreiben, die von einem Unternehmen für Kunden eines Wettbewerbers vorbereitet werden und ein Verbot der Kontaktaufnahme zum kündigenden Kunden enthalten, eine gezielte Behinderung des Wettbewerbers darstellen. Das Gericht bejahte dies und stufte diese „Kündigungshilfe“ als wettbewerbswidrig ein.

Sachverhalt: Kündigungsschreiben für Kunden von Wettbewerber mit Kontaktverbot

Die Parteien bieten Versicherungen an. Die Beklagte hat Kunden der Klägerin systematisch und flächendeckend vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt, die ein Kontaktverbot der Klägerin zu den (kündigenden) Kunden enthalten. Konkret wird der Klägerin verboten, mit Ausnahme der Kündigungsbestätigung weiteren Kontakt zu dem Kunden aufzunehmen. Ferner werden in den Kündigungsschreiben alle gegenüber der Klägerin erteilten Einwilligungen der Kunden in Telefonanrufe, Vertreterbesuche etc. widerrufen. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte sie durch diese Art der Kündigungshilfe in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise behindere.

Die Beklagte argumentierte, dass sie ihre Kunden lediglich in zulässiger Weise bei der Kündigung gegenüber Vorversicherern unterstütze. So habe sie ihren Kunden lediglich auf Wunsch eine vorformulierte Klausel an die Hand gegeben, durch die dem Vorversicherer die Kontaktaufnahme untersagt werde. Hierzu bestand Anlass, weil die Klägerin regelmäßig Kunden nach der Kündigung kontaktiert, um diese zur Rücknahme der Kündigung zu bewegen.

Entscheidung: Kündigungshilfe mit Kontaktverbot = gezielte Behinderung von Wettbewerbern

Die Klage hatte in der Berufungsinstanz Erfolg.

Das OLG wies darauf hin, dass das Abwerbung von Kunden zwar grundsätzlich hinzunehmen sei. Auch eine systematische Kündigungshilfe zur ordnungsgemäßen Beendigung von Versicherungsverträgen sei grundsätzlich zulässig. Daher sei es einem Unternehmen grundsätzlich auch erlaubt, Kunden von Wettbewerbern dadurch Kündigungshilfe zu leisten, dass es diesen vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung stellt. Zulässig sei Kündigungshilfe aber nur, sofern sie sich auf Hinweise zur Notwendigkeit, Frist und Form einer Kündigung beschränkt.

Die Beklagte habe sich jedoch nicht auf eine solche zulässige Kündigungshilfe beschränkt. Durch die Aufnahme des Kontaktverbots habe sie der Klägerin jegliche Möglichkeit genommen, ehemalige Kunden anzusprechen und diese als Kunden zurückzugewinnen. Dies widerspräche dem Wesen des Wettbewerbs, auf das sich die Beklagte übrigens selbst bei ihrer Kündigungshilfe beruft.

Durch das Kontaktverbot in dem vorgefertigten Kündigungsschreiben beeinträchtige die Beklagte die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten ihrer Mitbewerber in einer Weise, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehe.

OLG Oldenburg, Urteil vom 28.5.2019, Az.: 6 U 27/18

Praxishinweis

Nach der Rechtsprechung ist sowohl das Abwerben von Mitarbeitern und Kunden als auch die Leistung von Kündigungshilfe grundsätzlich zulässig, sofern dabei keine unlauteren Mittel eingesetzt werden.

So ist das Abwerben von Mitarbeitern eines Wettbewerbers Bestandteil des freien Wettbewerbs und daher hinzunehmen. Unzulässig sind jedoch Abwerbemaßnahmen, wenn die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des Wettbewerbers unzumutbar beeinträchtigt wird. Ein Anruf bei einem fremden Arbeitnehmer ist daher nur zumutbar, wenn er lediglich der ersten Kontaktaufnahme dient, bei welcher sich der Anrufer bekannt macht, den Zweck seines Anrufs mitteilt und das Interesse an einem vertieften Kontakt abfragt. Folgekontakte am Arbeitsplatz sind hingegen wettbewerbsrechtlich unzulässig. Ferner sind Abwerbeversuche gepaart mit Herabsetzungen des Arbeitgebers unzulässig.

Da kein Unternehmen Anspruch auf Bewahrung seines Kundenkreises hat, ist auch das Abwerben von Kunden grundsätzlich zulässig, sogar, wenn dieses planmäßig erfolgt und der Kunde vertraglich noch gebunden ist. Ebenso darf einem vertraglich noch gebundenen Kunden bei der Kündigung durch Vorlage eines vorbereiteten Kündigungsschreibens geholfen werden (BGH, Urteil vom 07.04.2005, I ZR 140/02).

Das Urteil des OLG Düsseldorf stellt klar, dass die Kündigungshilfe jedoch Grenzen hat. So muss sich eine Kündigungshilfe in Maßnahmen erschöpfen, die für die ordnungsgemäße Kündigung des betreffenden Vertrages zwingend notwendig ist. Jede weitergehende Maßnahme birgt das Risiko einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Behinderung des Mitbewerbers und ist daher zu unterlassen.