Werbung mit "perfekte Zähne" durch Zahnarzt wettbewerbswidrig

Zahnarztwerbung mit "perfekte Zähne" wettbewerbswidrig

Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei der Werbeaussage eines Zahnarztes mit „perfekte Zähne“ um eine für Verbraucher erkennbare und daher zulässige reklamehafte Übertreibung oder um ein unzulässiges Erfolgsversprechen handelt. Das OLG stufte die Werbeangabe "perfekte Zähne“ als wettbewerbswidrig ein.

Sachverhalt: Kieferorthopädin wirbt auf Homepage für Zahnspange mit „perfekte Zähne“

Die Parteien sind Kieferorthopäden. Anlass des Eilverfahrens sind Werbeaussagen der Antragsgegnerin. Diese bewirbt auf ihrer Homepage ein Zahnschienen-System u.a. mit den Aussagen:

„x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können.“ „... man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt... Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“

Ein Wettbewerber hält diese Angaben für wettbewerbswidrig, da sie ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) darstellen. Da die Antragsgegnerin auf dessen Abmahnung keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, beantragte der Wettbewwrber den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die so werbende Kieferorthopädin.

Das Landgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die hiergegen vor dem OLG eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Urteil: Zahnarzt-Werbung mit „perfekte Zähne“ unzulässiges Erfolgsversprechen

Nach Ansicht des OLG steht dem Antragsteller nach UWG ein Unterlassungsanspruch zu, da die Antragsgegnerin mit den Aussagen auf ihrer Homepage bei dem angesprochenen Verkehr fälschlich den Eindruck erwecke, dass „ein Erfolg der beworbenen Behandlung mit Sicherheit erwartet werden kann.“

Nach § 3 S. 2 Nr. 2 a HWG sei es jedoch unzulässig, durch Werbeaussagen den Eindruck hervorzurufen, dass ein bestimmter Erfolg „sicher“ eintrete. Hintergrund dieser Regelung – so das Gericht - sei, dass es aufgrund individueller Disposition beim einzelnen Patienten stets zu einem Therapieversagen kommen kann, mit dem eine Erfolgsgarantie unvereinbar ist.

Ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Werbeadressaten habe die Antragsgegnerin durch die Werbung mit „perfekten Zähnen“ unzulässig einen Behandlungserfolg versprochen. Die Angabe „perfekte Zähne“ sei kein reines subjektives Werturteil. Zwar mag die Perfektion von Zähnen nicht vollständig objektivierbar sein. Vorliegend gehe es aber offensichtlich um die Korrektur von Zahnfehlstellungen. Der Umstand, ob Zähne gerade sind oder nicht, lasse sich durchaus vom Standpunkt eines objektiven Betrachters beurteilen und wird in der Werbung auch fotografisch dargestellt. Damit enthalte die Werbeaussage einen objektiven Tatsachenkern, der zugleich ein Erfolgsversprechen beinhalte.

Der angesprochene Verkehr verstehe das Werbeversprechen der Perfektion im hier gegebenen Kontext daher nicht als (zulässige) reklamehafte Übertreibung. Zwar sei dem Verbraucher geläufig, dass Superlative in der Werbung oft nur als Anpreisungen und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet werden.

Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden, da es sich um den Werbeauftritt einer Ärztin handele. Bei Werbemaßnahmen und Internetauftritten von Ärzten bestehe eine andere Verkehrserwartung als bei Werbemaßnahmen „normaler“ Unternehmen. Der Verkehr bringe Ärzten aufgrund ihres Heilauftrags ein besonderes Vertrauen entgegen und gehe daher von einer gewissen Objektivität und Zurückhaltung bei Werbeangaben aus. Folglich sei der Verkehr weniger geneigt, von einer bloßen reklamehaften Übertreibung auszugehen, sondern er nimmt die Angaben in Zweifel ernst.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.02.2020, Az. 6 U 219/19

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. vom 14.04.2020

Fazit

Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen ist.

Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten aufgrund deren Heilauftrages wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen. Vielmehr nimmt er die Werbeaussagen ernst.

Vorstehendes Urteil belegt, dass Ärzte bei der Werbung für die von ihnen angebotenen Dienstleistungen strenge Sorgfalt walten lassen müssen, um keine wettbewerbswidrige Abmahnung zu riskieren. Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz drohen nicht nur von Wettbewerbern, sondern auch von Wettbewerbsvereinen. Wird eine anwaltliche Abmahnung ausgesprochen, droht nicht nur die Notwendigkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sondern auch noch hohe Abmahnkosten.