LG Köln: Übertriebenes Anpreisen von ärztlichen Leistungen auf GROUPON und DailyDeal wettbewerbswidrig

so das LG Köln für verbilligte Gutscheine eines Zahnarztes.

Sachverhalt

Der Beklagte, ein Zahnarzt, bot auf GROUPON und DailyDeal verbilligte Gutscheine für seine ärztlichen Leistungen an. So stellte er auf GROUPON ein Angebot für eine professionelle Zahnreinigung für einen Betrag von 19 EUR, auf DailyDeal ein Angebot für Zähnebleachung und eine kosmetische Zahnreinigung für einen Betrag von insgesamt 149 EUR ein.


Entscheidung

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 21.06.2012 (Az.: 31 O 25/12) entschieden, dass es sich bei diesen Angeboten um anpreisende Werbung handele, die nach der ärztlichen Berufsordnung unzulässig ist.

Bei der Werbung des Zahnarztes - so das Gericht - handele es sich um geradezu reklamehafte Werbung: Da Zahnreinigung und Bleaching grundsätzlich nicht von den Kassen bezahlt werden, werde ein Kunde durch die hohen Rabatte angelockt und - aufgrund der begrenzten zeitlichen Laufzeit des Deals - zum Abschluss eines Vertrages verführt, sodass er auch nicht mehr überlegen wird, ob er die Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen will. Ein solches Überrumpeln ist mit der ärztlichen Berufsordnung nicht vereinbar und daher zugleich wettbewerbswidrig.