OLG Düsseldorf: Vertrieb von "NoName"-Nespresso-Kapseln durch Wettbewerber zulässig

"NoName"-Kaffeekapseln dürfen für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne "Warnhinweis" vertrieben werden

In zwei Eilverfahren hat das OLG Düsseldorf am 21.02.2013 entschieden, dass "NoName"-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne "Warnhinweis" vertrieben werden dürfen.

Sachverhalt

Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso-Kaffemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren. Die beiden beklagten Schweizer Firmen vertreiben - ohne von der Klägerin hierzu lizenziert worden zu sein - Kaffeekapseln für die Nespresso-Kaffeemaschinen. Die Beklagten bieten die Kapseln zum Preis von 0,29 EUR je Kapsel und damit um 6 - 10 Cent günstiger als die Originalkapseln an.

Entscheidung Vorinstanzen

Die Klägerin hatte sich gegen den Vertrieb gewehrt und vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemacht, dass die beiden Konkurrenzunternehmen ihr Patent verletzten. Sie hatte verlangt, dass die Beklagten die Fremd-Kapseln nur mit dem Hinweis "Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen" vertreiben sollten. Das Landgericht Düsseldorf hatte am 16.08.2012 entschieden, dass keine Patentverletzung der beiden Firmen gegeben sei (Az.: 4b O 81/12 und 4b O 82/12).

Entscheidung OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hat in den beiden Patentverletzungsstreitverfahren die landgerichtlichen Entscheidungen bestätigt. Die Verwendung von Fremd-Kapseln sei vom Patentschutz nicht umfasst, weil die erfinderische Leistung sich nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber im Aufbau und der Gestaltung der Kapseln.

Die Eilentscheidungen sind rechtskräftig. Die beiden Hauptsacheverfahren sind derzeit bei dem LG Düsseldorf anhängig.

OLG Düsseldorf, Entscheidungen vom 21.02.2013, Az.: I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12

Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 21.02.2013