OLG Köln: Fußnotentext mit Preisangaben auf Werbeplakat müssen leicht erkennbar und deutlich lesbar sein

Lesbarkeit nur aus der Hocke oder nach Bücken unzureichend

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Fußnotentext am unteren Ende eines Plakates noch den Vorgaben der Lesbarkeit nach der Preisangabenverordnung entspricht und hat dies im vorliegenden Fall mit Urteil vom 30.11.2012 (Az.: 6 U 114/12) verneint.

Sachverhalt

Der Beklagte hatte vor seinem Ladenlokal auf dem Gehweg einen Aufsteller mit Plakatwerbung postiert. Am unteren Rand der Plakatwerbung, also nur wenige Zentimenter über dem Gehweg, befand sich ein den Preis erläuternder Fußnotentext. Dieser befasste sich damit, unter welchen Voraussetzungen zum angegebenen, die Kabelanschlussgebühren nicht enthaltenen Preis der Neukunde auch die Kosten für einen Kabelanschluss tragen muss.

Entscheidung OLG Köln

Die Anbringung des Fußnotentextes am unteren Ende des Plakates stellt - so dass Gericht - einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung dar.

Das Gericht führte aus, dass der Beklagte zwar nicht gehalten war, die Kabelanschlussgebühren in den Endpreis einzurechen, da nicht jeder Neukunde die Kosten für einen Kabelanschluss tragen muss, sondern er diese und die näheren Voraussetzungen für ihr (Nicht-)anfallen auch in einer Fußnote oder sonst auf eine Weise mitteilen durfte. Dies aber in einer Art und Weise, dass diese Informationen am Blickfang teilhaben. Diese Anforderungen seien vorliegend nicht eingehalten.

"Der Fußnotentext muss aus der üblichen Position des Betrachters, also aus dem Stand, lesbar sein. Das war unter den gegebenen Umständen nicht der Fall. Ob ein besonders interessierter Leser auf der Suche nach der Information diese etwa aus der Hocke heraus lesen konnte, ist unerheblich, weil ein Text, zu dessen Lektüre der umworbene Verbraucher erst in die Hocke gehen oder sich bücken muss, nicht im preisangabenrechtliche Sinne leicht erkennbar und deutlich lesbar ist."

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2012, Az.: 6 U 114/12