OLG Hamburg: Bewerbung eines Produktes mit "Testsieger" unzulässig, wenn weitere Produkte gleich gut bewertet wurden

und in der Werbung hierauf nicht hingewiesen wurde

Leitsatz

Die Bewerbung eines Produktes mit „Testsieger“ ist eine unzulässige und daher wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung, wenn in der Werbung nicht darauf hingewiesen wird, dass das beworbene Produkt sich den behaupteten "ersten Platz" im Testergebnis mit weiteren, gleich gut bewerteten Produkten teilt.

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben jeweils Blutzuckermessgeräte. Die Stiftung Warentest hat 16 Blutzuckermessgeräte getestet und die Ergebnisse in der Zeitschrift "test", Ausgabe Juli 2012, veröffentlicht. Die Geräte der Antragstellerin, der Antragsgegnerin und eines weiteren Unternehmens schnitten am besten ab (Testurteil "gut", Gesamtnote 1,7).

Die Antragsgegnerin bewarb ihr Produkt u. a. damit, dass dieses "Testsieger" sei bzw. es "den ersten Platz belegt" habe. Wegen dieser Werbung mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen irreführender Werbung ab, da geteilte Sieg die Ausnahme sei, auf die in der Werbung besonders hinzuweisen sei.

Da die Antragsgegnerin keine Unterlassungserklärung abgab, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin, mit der ihr verboten werden sollte, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass das Gerät Testsieger sei bzw. dass dieses den ersten Platz belegt habe.

Entscheidung Vorinstanzen

Das Landgericht erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung und wies den Widerspruch der Antragsgegnerin zurück und bestätigte diie einstweilige Verfügung.

Entscheidung OLG

Die Berufung der Antragsgegneirn hatte ebenfalls keinen Erfolg. Auch das OLG vertrat die Ansicht, dass die Werbeangabe irreführend war, da das Produkt der Antrasggegnerin nicht "Testsieger" oder "Erstplatzierter“ ist. Zur Begründung führte es wie folgt aus:

"Die Stiftung Warentest hat das Produkt der Ag. weder in der Tabelle noch im Fließtext als Testsieger oder Erstes/Bestes bezeichnet. Im Artikel wird vielmehr auf S. 90 unten rechts darauf hingewiesen, dass "bei gleichem Qualitätsurteil Reihenfolge nach Alphabet" abgebildet sei. Das Qualitätsurteil ist für die ersten drei genannten Geräte, deren erstes aus alphabetischen Gründen das der Ag. ist, jeweils das gleiche Qualitätsurteil angegeben, nämlich "GUT (1,7)“. Deshalb kann man auch aus der über dem Fließtext befindlichen nummerierten Herausstellung der Geräte nicht auf einen (alleinigen) "ersten Platz“ der Ag. schließen."

Das OLG betonte insbesondere, dass Werbung mit Testergebnissen nicht dazu führen darf, dass über den Stand des Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte in die Irre geführt wird.


"Eine Irreführung über den Stand des Produkts im Kreis der getesteten Konkurrenzprodukte liegt aber auch in der Berühmung, "der Beste“ oder "das beste Produkt im Test“ gewesen zu sein, wenn sich das Produkt den ersten Rang mit einem Konkurrenzprodukt teilt: es handelt sich dann um eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung (...)."

OLG Hamburg, Urt. v. 27. 6. 2013 – 3 U 142/12