OLG Düsseldorf bestätigt Beschluss des Bundeskartellamtes zur Senkung der Berliner Wasserpreise

Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gegen Beschluss des Bundeskartellamtes zur Senkung der Berliner Wasserpreise zurückgewiesen

Das OLG Düsseldorf hat am 24.02.2014 die Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe (BWB) gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 4. Juni 2012 zurückgewiesen. Das Amt hatte in dem Preissenkungsbeschluss angeordnet, dass die abgabenbereinigten Erlöse aus der Versorgung mit Trinkwasser in Berlin für die Jahre 2012 um ca. 18% und für die Jahre 2013 bis 2015 um durchschnittlich ca. 17% jeweils im Vergleich zu 2011 gesenkt werden müssen.


Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:


„Wir freuen uns sehr, dass das OLG Düsseldorf unseren Beschluss nach einem sehr aufwendigen Missbrauchs- und Gerichtsverfahren bestätigt hat. Für die Verbraucher in Berlin bedeutet das, dass sie für den Zeitraum von 2012 bis 2015 um insgesamt ca. 250 Millionen Euro entlastet werden. Die BWB haben aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des Beschlusses bereits mit der Umsetzung begonnen. Die Gutschriften für das Jahr 2012 sind erfolgt und diejenigen für 2013 werden im Laufe dieses Jahres erteilt. Die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes wird nun auch für die Mieter effektiv werden. Bisher hatten die Vermieter oftmals eine Auskehrung der Gutschriften wegen bislang fehlender Rechtssicherheit verweigert. Die Berliner Haushalte werden deshalb in diesem Jahr von einem hohen Gutschriftenbetrag für die Vergangenheit und gleichzeitig von verringerten Abschlagszahlungen für die Zukunft profitieren. Die gerichtliche Bestätigung unterstreicht, wie umsichtig das Bundeskartellamt bei Missbrauchsverfahren in der Wasserversorgung vorgeht.“

Inhaltlich hat das OLG Düsseldorf damit sowohl die Anwendbarkeit des Kartellrechts als auch das Konzept des Bundeskartellamtes (abgabenbereinigter Erlösvergleich) sowie die Feststellung der überhöhten Erlöse im Verhältnis zu den Vergleichsunternehmen aus Hamburg, München und Köln und die großzügige Anerkennung der Sonderkosten Ost (insbesondere Mehrinvestitionen zur Sanierung des Ostberliner Leitungsnetzes) durch das Bundeskartellamt bestätigt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Gegen die Anwendbarkeit des Kartellrechts auf die Berliner Wasserpreise waren die BWB schon erfolglos in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln und Oberverwaltungsgericht Münster vorgegangen.

Die BWB kann gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf Rechtsbeschwerde beim BGH einlegen.

Quelle: PM des Bundeskartellamtes vom 24.02.2014