Produktsicherheitsgesetz: Verstoß ist Wettbewerbsverstoß

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 21.05.2015 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Dies komme z.B. in Betracht, wenn auf eine Sicherheitsgefährdung bei einer bestimmten Verwendung eines Produkts in der Gebrauchsanleitung nicht hingewiesen werde.

Sachverhalt

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Markt für Garagentorantriebe. Die Beklagte stellt u.a. den Antrieb "A" her, der mit einem CE-Kennzeichen versehen ist. Für dieses Produkt gibt die Beklagte eine als "Gebrauchsanleitung" bezeichnete Installationsanleitung sowie eine Bedienungsanleitung heraus. Nach der Gebrauchsanleitung kann die Sensibilität der Hinderniserkennung des Antriebs gegenüber der werkseitig vorgegebenen Standardeinstellung in 4 verschiedenen Stufen von "sehr sensibel" bis hin zu "sehr wenig sensibel" verändert werden. Die textliche Beschreibung der verschiedenen Stufen ist mit folgender Anmerkung versehen:

"Wenn diese Einstellung geändert wird, muss unbedingt eine Belastungsmessung wie am Ende der Montage durchgeführt werden."

Die Klägerin ließ einen Antrieb "A" der Beklagten nach Einbau in ein Garagentor aus dem Hause der Klägerin von dem Institut B GmbH auf Einhaltung der DIN-EN 12453 überprüfen. Das Institut kam nach Änderung der Standardeinstellung auf die Stufe 1 ("sehr wenig sensibel") zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Grenzwerte für die Betriebskräfte an den Messpunkten des Garagentores und die Einwirkzeiten bis zur Reversierung deutlich überschritten werden. Das Institut sah daher die Anforderungen aus der DIN-Norm als nicht erfüllt an.

Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Abmahnkosten auf. Da die Beklagte diesen Forderungen nicht nachkam, erhob die Klägerin Klage.

Entscheidung LG

Das Landgericht wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.

Entscheidung OLG

Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG bejahte einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung des Vertriebs des Garagentorantriebs wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes (§ 3 I ProdSG).

Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass es sich bei § 3 I ProdSG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele, ein Verstoß daher zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstelle.

Sodann bejahte das Gericht einen Verstoß gegen §§ 3 I, 8 I ProdSG i.V.m. § 3 I Maschinenverordnung, da der Antrieb "A" nicht auf dem Markt bereitgestellt werden darf, weil er bei vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet.

"Der Antrieb hält in der Einstellung „sehr wenig sensibel" nicht die Grenzwerte der Betriebskräfte aus den DIN EN 13241-1 und 12453 ein, wenn er mit einem Tor kombiniert wird, wie es vom Institut B verwendet wurde (...). Das Tor entspricht unstreitig den Vorgaben der Gebrauchsanleitung. Die Messungen des Instituts und die Versuchsbedingungen sind unstreitig (...). Die Beklagte hat auch die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts nicht angegriffen (...) An der unteren Messstelle (50 mm) wurden die zulässigen Betriebskräfte und die Einwirkzeiten um mehr als das Doppelte überschritten. Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung unter Beweisantritt bestreitet, dass die Kraftmessungen „die allgemeine Sicherheit" ihres Produkts in Frage stellen, kommt es darauf nicht an (...). Es geht um die vorhersehbare Änderung der Standardeinstellung bei der bestimmungsgemäßen Verwendung mit einem Tor."

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.05.2015, Az. 6 U 64/14