Werbung mit "Testsieger" bei gleichplatzierten Produkten

Werbung mit "Testsieger" auch bei gleichplatzierten Produkten zulässig

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.09.2015 entschieden, dass ein Unternehmen mit der Angabe "Testsieger" auch dann werben darf, wenn es noch weitere gleichplatzierte Produkte gibt.

Sachverhalt

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Discounter, Unterlassung der Werbung für eine Energiesparlampe mit dem Logo der Stiftung Warentest und der Bezeichnung als "Testsieger" des Tests im Bereich Energiesparlampen aus der Zeitschrift (...). In diesem Warentest wurden noch zwei weitere Lampen mit dem Qualitätsurteil GUT (2,2) bewertet; eine bessere Note wurde nicht vergeben. Die Bezeichnung "Testsieger" findet sich im Testbericht nicht.

Entscheidung Vorinstanz

Das Landgericht wies die Klage ab, da die Beklagte den angesprochenen Verkehr nicht über das Ergebnis eines Warentests im Sinne einer Täuschung irregeführt habe. Ein Produkt, das den Spitzenplatz oder die beste im Test vergebene Note mit einem oder mehreren Produkten teile, dürfe in der Werbung als Testsieger bezeichnet werden.

Entscheidung OLG Hamm

Die Berufung des Klägers war erfolglos. Auch das OLG Hamm sah keine Irreführung durch die Werbung mit der Angabe "Testsieger", da die Beklagte nicht darauf hinweisen musste, dass es den Spitzenplatz mit einem Konkurrenzprodukt teilt.

"Der angesprochene Verkehr (...) wird deshalb nicht irregeführt, weil er mit der Bezeichnung als Testsieger nicht die Vorstellung verbindet, das so beworbene Produkt habe im bezeichneten Test der Stiftung Warentest zwingend ausschließlich das beste Ergebnis erzielt. Vielmehr hält er es für möglich, dass es sich den Spitzenplatz mit einem anderen getesteten Produkt teilt. Ihm ist aus laufenden Veröffentlichungen produktvergleichender Warentests bekannt, dass die Stiftung Warentest Qualitätsurteile im "Schulnotensystem" vergibt und mehrere getestete Waren dieselbe Note erringen können. Das schließt eine doppelte Vergabe der besten Note im Test mit ein. In diesem Fall versteht er zudem im Einklang mit seinen Erfahrungen aus anderen Lebensbereichen beide Produkte als (Test-) Sieger. Der durchschnittliche Verbraucher kennt insbesondere die Situation, dass zwei Spieler oder Sportler aus einer größeren Gruppe von Wettbewerbern das gleiche beste Ergebnis erzielt haben. Häufig mag es in diesen Fällen so sein, dass mit Hilfe eines besonderen Verfahrens (Entscheidungsspiel, Losentscheid) ein einziger Sieger ermittelt wird. Geschieht dies nicht, so geht der Verkehr zumindest weit überwiegend nicht etwa davon aus, dass es keinen Sieger gegeben hat. Vielmehr sind dann nach dem verbreiteten, wenn nicht sogar allgemeinen Verkehrsverständnis beide Sieger. Die Bezeichnung "Testsieger" bedeutet daher lediglich, dass kein anderes getestetes Produkt besser abgeschnitten hat.

Ebenso ist es hier: Der angesprochene Verkehr versteht die Werbung der Beklagten so, dass bei dem durchgeführten Warentest kein Produkt in der Kategorie „Kompaktleuchtstofflampen“ ein besseres Ergebnis erzielt hat. Er hält es aber auch ohne einen entsprechenden Hinweis für möglich, dass eine andere Lampe das gleiche beste Qualitätsurteil GUT (2,2) erhalten hat und sieht bei diesem Ergebnis beide Produkte als Testsieger an."

"Testsieger" auch zulässig, wenn Produkt im Test nicht ausdrücklich als Testsieger bezeichnet wurde

"Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für den Durchschnittsverbraucher die objektive Eigenschaft „Testsieger“ maßgebend ist und nicht, ob das testende Unternehmen das Ergebnis des Tests durch eine entsprechende Auszeichnung zum Ausdruck bringt.

Kein Hinweis auf Teilung der Platzierung erforderlich

Schließlich verneinte das Gericht auch einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG.

"Danach handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern (...) dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. (...)

Diese Informationspflicht bedeutet allerdings nicht, dass der Werbende über sämtliche Eigenschaften informieren muss, die für den Verbraucher von Interesse sein können. Maßgeblich ist vielmehr, welche Angaben der Verbraucher erwarten darf, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Der Hinweis auf die Vorzugswürdigkeit – oder die Gleichwertigkeit - eines Konkurrenzprodukts gehört regelmäßig nicht dazu (...). Vom Werbenden ist deswegen kein Hinweis darauf zu erwarten, dass ein Konkurrenzprodukt im zitierten Warentest das gleiche beste Ergebnis erzielt hat. Das gilt umso mehr, als der angesprochene (..,) auch ohne einen derartigen Hinweis damit rechnet, dass ein geteilter Spitzenplatz vorliegen kann."

OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2015, Az.: I-15 U 24/15