Verlängerung befristeter Verkaufsaktion wettbewerbswidrig

Verkaufsaktion

Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 17.06.2015 entschieden, dass die Verlängerung einer zeitlich befristeten Verkaufsaktion ohne besonderen Anlass wettbewerbswidrig ist.

Sachverhalt

Die Beklagte vertreibt Brillen und Optikerzubehör. Für eine zeitlich befristete Verkaufsaktion war sie mit der Angabe "Goldwochen bei..."; die Verkaufsaktion sollte "nur vom 14.11. bis zum 23.11.2013" gelten. Die Beklagte verlängerte die Aktion ohne besonderen Anlass in mindestens 4 Filialen bis zum 27.11.2013 hinaus.

Dieses Vorgehen beanstandete die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, als irreführend und daher wettbewerbswidrig und verklagte die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten.

Entscheidung: Verlängerung einer Sonderaktion ohne Grund wettbewerbswidrig

Das Landgericht gab der Klägeirn Recht und gab der Klage statt, da der Kunde durch die Beklagte unter Druck gesetzt werde, in Eile eine Entscheidung zu treffen, ob er von dem (angeblich) zeitlich befristeten Angebot der Klägerin Gebrauch machen möchte. Tatsächlich bestand für eine solche Eile jedoch keine Notwendigkeit, da das Angebot der Beklagten auch noch später gültig war. Ein Grund zur Verlängerung war weder von Beklagten vorgetragen worden noch ersichtlich.

LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2015, Az.: 408 HKO 17/14