Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung mit "Fettreduktion durch Kälte"

Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung mit "Fettreduktion durch Kälte"

Das OLG München hat mit Urteil vom 14.01.2016 nochmal darauf hingewiesen, dass derjenige, der mit gesundheitsbezogenen Angaben wie "Fettreduktion durch Kälte" wirbt, die Verantwortung für die Richtigkeit solcher Angabe übernimmt und diese im Streitfall beweisen muss.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, macht gegen den Beklagten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben geltend.

Der Beklagte warb unter der Domain www...de für eine Behandlung mittels des sogenannten K.-Verfahrens (...). Nach der Werbung des Beklagten werden bei der K.-Behandlung Fettpolster durch Kälte reduziert. Mittels der an Bauch, Beinen und Hüften einsetzbaren Methode würden die Fettzellen zerstört, die toten Fettzellen durch den Stoffwechsel abgebaut und neue Fettzellen nicht mehr generiert, was zu einer dauerhaften Fettentfernung führe.

Die Klägerin hielt die Werbung für irreführend und mahnte den Beklagten daher ab. Sie forderte ihn u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich etlicher Werbeaussagen auf. Der Beklagte gab nur hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Werbeaussagen die geforderte Unterlassungserklärung ab. Der Beklagte vertrat im übrigen die Ansicht, die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien durch die von ihm vorgelegte Studie hinreichend wissenschaftlich gesichert.

Entscheidung Landgericht

Das Landgericht gab der Klage des Wettbewerbsverbandes statt und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung folgender Werbeangaben:

  • "Fettreduktion durch Kälte",
  • "Mit dem neuen Verfahren der K. bietet K. eine schonende Methode und [sic!] hartnäckige Fettpolster gezielt und nachhaltig zu reduzieren...",
  • "N. W.:, Ich habe am Bauch ca. 5,5 cm Umfang verloren. Ich denke das Ergebnis spricht für sich. Ich habe immer noch einen leichten Bauchansatz aber es ist klar zu erkennen wie viel mein Körper geformt wurde.",
  • "Unglaubliche 12 cm in 3 Monaten verloren.",
  • "Ich habe meine Oberschenkel/Reiterhosen behandeln lassen und bin wirklich sehr begeistert von dem Ergebnis! Habe an beiden Seiten je 5cm Umfang verloren.",
  • "Insgesamt ist mein Bauch-/und Hüftumfang 6 cm weniger geworden und die Muskelgruppen in diesem Bereich sind nun definitiv besser zu sehen.",
  • "Ich selber hab bis zu 7 cm Bauchumfang nach paar Wochen verloren...",
  • "Durch die K.-Behandlung habe ich nun endlich eine harmonische Körpersilhouette bekommen",
  • "Nach der zweiten Anwendung am Bauch habe ich bereits 6 cm an Bauchumfang verloren!"
  • ". habe 5 cm Bauchumfang verloren, dauerte etwa 5 Wochen, aber die Wirkung ist genial",
  • "Bei diesem Verfahren werden lästige Fettpolster mittels gezielter Vakuum-Kühltechnologie abgebaut",
  • "Diese Kühlung bewirkt einen natürlichen Abbau der Fettzellen. Durch dieses Verfahren können Problemzonen an Bauch, Hüften und Oberschenkeln nachhaltig reduziert werden",
  • "Schlank durch Kälte“

Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Entscheidung Berufungsgericht

Die Berufung war nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht schloss sich der Ansicht des Wettbewerbsverbandes an und erachtete vorstehende Werbeaussagen als irreführend und daher wettbewerbswidrig:

"Die Werbeaussage des Beklagten "Mit dem neuen Verfahren der K. bietet K. eine schonende Methode, um hartnäckige Fettpolster gezielt und nachhaltig zu reduzieren..." ist irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG.

Bei der Werbung für das K.-Verfahren handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung. Es mag zwar richtig sein, dass die Behandlung in erster Linie ästhetischen Zwecken dienen soll. Das angestrebte ästhetische Ziel soll aber durch eine Einziehung des Fettgewebes und die nachfolgende Zerstörung von Fettzellen und somit durch einen körperlichen Eingriff erreicht werden. Gesundheitsbezogene Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der Behandlung gesundheitsbezogen ist, sondern auch, wenn ästhetische Ziele durch Maßnahmen erreicht werden sollen, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug haben. Die besonderen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen bei gesundheitsbezogener Werbung rechtfertigen sich aus dem Interesse an dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung (...). Dieses ist aber bei Maßnahmen zu ästhetischen Zwecken, deren Durchführung einen Gesundheitsbezug aufweisen, genauso berührt wie bei Maßnahmen, die selbst ein gesundheitsbezogenes Ziel haben.

Die angegriffene Werbeaussage ist aber selbst dann unzulässig, wenn man nicht den besonders strengen Maßstab für gesundheitsbezogene Werbung anlegt. Auch außerhalb der gesundheitsbezogenen Werbung hat derjenige, der sich auf eine fachlich umstrittene Behauptung stützt, ohne die Gegenansicht zu erwähnen, die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angabe übernommen und muss sie im Streitfall beweisen (...). Der Kläger hat durch Vorlage der (...) veröffentlichten Artikel nachgewiesen, dass die Wirksamkeit der K. wissenschaftlich umstritten ist. In den Artikeln wird überdies auf Nebenwirkungen der Behandlung hingewiesen. Zum Beleg der angegriffenen Behauptung, dass die K. eine schonende Methode zur nachhaltigen Reduktion von Fettpolstern ist, ist die vom Beklagten vorgelegte Studie (...) schon deshalb nicht geeignet, weil sie sich mit Nebenwirkungen der Behandlung ebenso wenig beschäftig wie mit der Frage, ob der Behandlungserfolg dauerhaft ist. Die Studie trägt die angegriffene Werbebehauptung nicht."

Auch hinsichtlich der weiteren Werbeangaben gelang dem Beklagten nicht der Nachweis, dass diese wahr sind. Auch insoweit half die von ihm vorgelegte Studie nicht weiter.

Fazit

Bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist äußerste Vorsicht geboten. Die Darlegungs- und Beweislast, dass die gesundheitsbezogenen Angaben wahr sind, trägt der Werbende. Kann dieser nicht anhand von Studien nachweisen, dass die Wirkungsweisen tatsächlich eintreten, wirbt er irreführend und daher wettbewerbswidrig.

OLG München, Urteil vom 14.01.2016, Az. 29 U 2609/15