Abmahnrisiko: Werbung mit „zuckerfrei“ und „ohne Zucker“

Werbung mit Zucker
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Immer mehr VerbraucherInnen möchten sich gesund und daher möglichst zuckerfrei ernähren. Für diese gehören Lebensmittel ohne Zucker daher unbedingt auf die Einkaufsliste, auch wenn sie etwas mehr kosten. Auch Unternehmen haben diesen Trend erkannt und werben zunehmend mit Angaben wie „ohne Zucker“ oder „zuckerfrei“. Dass die Verwendung solcher Angaben nur zulässig ist, wenn die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung (HCVO) eingehalten sind, wissen jedoch leider nicht alle Onlinehändler. Verstöße gegen die HVCO werden u.a. von dem Verband sozialer Wettbewerb abgemahnt. Was Onlinehändler bei der "Zuckerwerbung" wissen sollten, erklären wir in diesem Beitrag.

Die menschliche Vorliebe für Süßes

Die Vorliebe für Süßes ist den Menschen in die Wiege gelegt. In Urzeiten herrschte Nahrungsmangel. Ein zuckriger Geschmack signalisierte, dass diese oder jene Frucht essbar ist. Doch heute führt der Hang zu Süßem zu erheblichen gesundheitlichen Problemen. Die Weltgesundheitsorganisation WHO empfiehlt Erwachsenen, höchstens 50 Gramm Zucker pro Tag zu verzehren, und Kindern nicht mehr als 25 Gramm.

Lidl verzichtet (fast) auf Werbung für zuckerhaltige Kinderprodukte

Insbesondere Kinder lieben Süßes. Lebensmittel für Kinder sind ein Milliardengeschäft. Die meisten Lebensmittel für Kinder enthalten weitaus mehr Zucker als empfohlen. Daher wird seit langem ein Werbeverbot für stark zuckerhaltige Kinderprodukte gefordert. Am 10.01.2023 kündigte Lidl als erster deutscher Einzelhändler an, auf Kinderwerbung für ungesunde Lebensmittel (z.B. überzuckerte Joghurts, Getränke, Schokolade) zu verzichten (Ausnahme: Saisonartikel).

Wann darf man mit „zuckerfrei“ bzw. „ohne Zucker“ werben?

Bei Angaben wie „ohne Zucker“ oder „zuckerfrei“ oder sinngleichen Angaben handelt es sich um nährwertbezogene Angaben im Sinne der EU-Health-Claims-Verordnung (HCVO). Nach Art. 8 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben für Lebensmittel nur verwendet werden, wenn bestimmte, im Anhang der Verordnung festgelegte Anforderungen erfüllt sind (z.B. ist die Aussage "energiereduziert" nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 Prozent reduziert ist). Für vergleichende Angaben gelten besondere Vorschriften.

Nach der HCVO darf ein Lebensmittel mit Angaben wie „zuckerfrei“ oder „ohne Zucker“ oder sinngemäßen Angaben nur beworben werden, wenn es nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm bzw. 100 ml enthält. Maßgeblich ist dabei der Gesamtzuckergehalt. Ob Glukose oder Fruchtzucker enthalten sind, ist irrelevant. Ein Lebensmittel darf mit "zuckerarm" oder sinngemäßen Angaben nur beworben werden, wenn es im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält. Ist der Zuckergehalt in dem beworbenen Lebensmittel tatsächlich höher, liegt ein Verstoß gegen Art. 8 HCVO.

Die speziellen Werbeverbote der HCVO sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG. Ein Verstoß gegen Art. 8 HCVO ist daher zugleich ein Wettbewerbsverstoß. Wettbewerbsverstöße können sowohl von Wettbewerbern als auch von Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden.

Weitere Abmahnklassiker bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben

Achtung: Nach einem Urteil des LG Hamburg ist eine gesundheitsbezogene Werbung auch dann irreführend, wenn in der Werbung keine bestimmte Wirkungsweise verbindlich versprochen wird, sondern jedoch durch Formulierungen wie „kann“ als möglich dargestellt wird. Dort warb die Beklagte eine Eisbox mit den Angaben "Vor Wettkämpfen oder Trainings kann die Eisbox die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit verbessern" und "Kann die Nährstoffversorgung der Muskeln und Sättigung des Gewerbes mit Sauerstoff verbessern".

Aber auch scheinbar unverfängliche Angaben wie „bekömmlich“ sind gesundheitsbezogene Angaben. Suggerieren solche Angaben, dass das so beworbene Lebensmittel keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit hat. 2018 entschied der BGH, dass Bier nicht als "bekömmlich" beworben werden darf.

Fazit:

Onlinehändler sollten bei der Werbung gesundheitsbezogenen oder nährwertbezogenen Angaben wie „ohne Zucker" höchste Sorgfalt walten lassen. Welche nährwertbezogenen Angaben wann bei Lebensmitteln erlaubt sind, ist im Anhang der HCVO (ab Seite 4) aufgeschlüsselt. Insbesondere die Verbraucherzentrale oder Verbraucherverbände wie der Verband Sozialer Wettbewerb mahnen Onlinehändler wegen unzulässiger Werbung mit nährtwert- und gesundheitsbezogenen Angaben ab.

Die Relativierung einer Wirkungsweise durch die Voranstellung von „kann“ ändert nichts daran, dass dennoch eine gesundheitsbezogene Angabe vorliegt. Kann man die Wirkungsweise nicht belegen, liegt daher auch in diesem Fall irreführende Werbung vor, die von Wettbewerbern und Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden kann.

Wichtig zu wissen: Onlinehändler können nicht einwenden, sie hätten die Angaben nur vom Hersteller übernommen. Jeder Onlinehändler haftet für irreführende Werbeaussagen in seinem Shop. Onlinehändler sollten daher besondere Vorsicht bei der Übernahme von Claims von Herstellern walten lassen. Denn abgemahnt werden oft nur die kleinen Händler, nicht die großen Hersteller.

Haben Sie Fragen zu Nährwertangaben oder gesundheitsbezogenen Angaben? Wollen Sie in der Werbung auf Nummer sicher gehen? Haben Sie eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß erhalten? Ich berate auch Sie gerne.
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Anwältin für Wettbewerbsrecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Wettbewerbs- und Marketingrecht.