Abmahnung der Wettbewerbszentrale: So reagieren Sie richtig!

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Als Unternehmen sind Sie stets bestrebt, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dennoch kann es passieren, dass auch Ihnen eine Abmahnung ins Haus flattert - und zwar von der Wettbewerbszentrale. Nahezu alle Branchen sind von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Wettbewerbszentrale betroffen. In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen als Fachanwältin für Wettbewerbsrecht einige wichtige Tipps geben, wie Sie auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (nicht) reagieren sollten.

Wer ist die Wettbewerbszentrale?

Die Wettbewerbszentrale (die „Zentrale“) gehört zu den häufigeren Abmahnern, wenn es um Wettbewerbsverstöße, insbesondere im Internet geht. Die „Zentrale“ befindet sich in Bad Homburg mit Niederlassungen in Hamburg, Berlin, Dortmund, Stuttgart und München.

Die Zentrale ist nach eigenen Angaben die größte tätige Selbstkontrollinstitution zur Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Einhaltung von Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbestimmungen zu sichern. Grundlage dieser Tätigkeit ist die Verbandsklagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Sie hat dabei die gleiche Rechtstellung wie ein durch unlauteren Wettbewerb beeinträchtigtes Unternehmen. Ebenso wie ein Wettbewerber kann also auch die Wettbewerbszentrale Wettbewerbsverstöße abmahnen und Klagen auf Unterlassung bei Gericht einreichen. Zudem kann sie auch Vertragsstrafen fordern und einklagen.

Welche Verstöße mahnt die Wettbewerbszentrale ab?

Die Palette der von der Wettbewerbszentrale abgemahnten Wettbewerbsverstöße ist vielfältig und reicht von fehlerhaften AGB-Klauseln, Schwarzverkäufen, Verstößen gegen gesetzliche Informationspflichten (Widerrufsbelehrung, Impressum, Garantie), Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (Grundpreis, UVP, Streichpreise), Verstoß gegen die Buchpreisbindung, Verstoß gegen die EU-Kosmetikverordnung, falsche Regelungen hinsichtlich Gewährleistung und Garantie, irreführende Werbung mit Garantieansprüchen, irreführende Preisangaben in der Werbung, Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften (Textil, Kosmetik, Lebensmittel), fehlende Einträge in die Handwerksrolle, fehlende Registrierung beim Verpackungsregister oder der EAR-Stiftung, über Schleichwerbung, unerlaubte E-Mail-Werbung, Datenschutzverstöße bis hin zu Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz, das Ladenschlussgesetz, das Heilmittelwerbegesetz, das Arzneimittelgesetz und das Elektro-Gesetz.

Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Abmahngründe lassen sich in Zeiten, da sich Verordnungen und Gesetze EU-weit rasch ändern, immer wieder finden.

Wie reagieren bei Abmahnungen der Wettbewerbszentrale?

Wenn Sie eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten haben, ist es wichtig, dass Sie die richtigen Schritte unternehmen. Weder ist es ratsam, die Abmahnung zu ignorieren, noch sollte voreilig eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Kostenpauschale gezahlt werden, in der Hoffnung, die Sache sei damit preiswert erledigt.

Im Gegensatz zu Abmahnungen von Wettbewerbern verlangt die Wettbewerbszentrale zwar keine Abmahnkosten in vierstelliger Höhe, sondern nur einen geringen Pauschalbetrag. Abmahnungen der Wettbewerbszentrale scheinen daher "günstig" zu sein. Der Schein trügt jedoch, lauern auch hier Vertragsstrafen. Denn ebenso wie Wettbewerber überprüft auch die Wettbewerbszentrale, ob Unterlassungserklärungen eingehalten werden und fordert bei Verstößen Vertragsstrafen. Vertragsstrafen können mehrere Tausend EUR betragen. Das finanzielle größe Übel kann also noch kommen.

Abmahnung nicht ignorieren: Es drohen Klagen und weitere Kosten

Keine gute Idee ist es, die Abmahnung der Wettbewerbszentrale einfach zu ignorieren. Abmahnungen der Wettbewerbszentrale sind keine Fakes und sollten ernst genommen werden. Die Wettbewerbszentrale macht Unterlassungsansprüche auch gerichtlich geltend.

Wenn nicht oder nicht angemessen auf eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale reagiert wird, droht daher ein Klageverfahren, welches nicht nur Gerichtskosten, sondern weitere Anwaltskosten nach sich zieht. Die Wettbewerbszentrale ist dafür bekannt, dass sie die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auch gerichtlich geltend macht.

Bevor Sie jedoch eine Unterlassungserklärung abgeben oder die geforderte Kostenpauschale zahlen, sollten Sie den Vorwurf der Wettbewerbszentrale anwaltlich prüfen lassen.

Lassen Sie Abmahnungen der Wettbewerbszentrale anwaltlich prüfen

Mit der Überprüfung von Abmahnungen der Wettbewerbszentrale sollten Sie Anwälte beauftragen, die im Wettbewerbsrecht spezialisiert sind. Denn wettbewerbsrechtliche Verhaltensregeln sind nicht nur im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthalten. Auch zahlreiche andere Gesetze enthalten Regeln, die das Verhalten von Wettbewerbern am Markt (sog. Marktverhaltensregeln i. S. v. § 3a UWG).

Das Wettbewerbsrecht ist daher kein Rechtsgebiet, in das man sich mal eben schnell einliest. Nicht nur juristische Laien, sondern auch Anwälte, die nicht im Wettbewerbsrecht spezialisiert sind, können Schwierigkeiten haben einzuschätzen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und wie man reagieren kann und sollte.

Zudem sind nicht nur Kenntnisse im materiellen Wettbewerbsrecht, sondern auch praktische Erfahrungen und Verhandlungsgespür erforderlich, um auf Augenhöhe mit der Wettbewerbszentrale verhandeln zu können.

Kompetente anwaltliche Beratung im Wettbewerbsrecht schützt vor Vertragsstrafen

Selbst wenn die anwaltliche Überprüfung ergibt, dass die Abmahnung der Wettbewerbszentrale berechtigt ist, ist kompetente anwaltliche Beratung hilfreich, um weiteren Schaden zu vermeiden. So ist darauf zu achten, dass keine zu weite Unterlassungserklärung abgegeben wird, um die Gefahr von Vertragsstrafen auch rechtlich so weit wie möglich zu reduzieren.

Zudem gilt es vor Abgabe einer Unterlassungserklärung die Verstöße abzustellen, d.h. beanstandete Angebote, Werbetexte oder Rechtstexte zu überarbeiten sowie dafür zu sorgen, dass diese aus dem Cache der gängigen Suchmaschinen entfernt werden. Auch hier ist daher kompetente anwaltliche Beratung von nicht zu unterschätzendem Wert. Oft wird übersehen, dass das weitaus größere finanzielle Risiko in Vertragsstrafen liegt.

Fachanwältin bietet Soforthilfe

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Was kann ich für Sie als Fachanwältin für Wettbewerbsrecht tun?

Ich berate seit mehr als 20 Jahren bundesweit im Wettbewerbsrecht und habe bereits zahlreiche Unternehmen beraten und vertreten, die Abmahnungen von der Wettbewerbszentrale, Wettbewerbsverbänden oder Wettbewerbern erhalten haben.

Als Fachanwältin für Wettbewerbsrecht bin ich bestens vertraut mit den Angriffspunkten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und weiß, wie man rechtlich und taktisch am besten auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen reagiert. Sie erhalten von mir eine konkrete Einschätzung zur Sach- und Rechtslage, zu den verschiedenen Handlungsmöglichkeiten und eine konkrete Handlungsempfehlung.

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Gerne können Sie mir die Abmahnung per E-Mail zusenden (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.). Im Rahmen einer kurzen kostenlosen Erstberatung erläutere ich Ihnen kurz die Rechtslage und zeige Ihnen einen aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht sinnvollen Lösungsweg auf. Je nach Ihrer finanziellen Situation biete ich faire Pauschalpreise an.

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