Zierhut IP Abmahnung wegen Produktfotos - Was nun?

Produktofo für die Werbung für Wimpernverlängerungen

Die Kanzlei Zierhut IP mahnt nicht nur die Verletzung bekannter Marken wie KTM, Hula Hoop, Hacky Sack oder Frida Kahlo ab, sondern mahnt im Auftrag verschiedener Unternehmen auch die Verwendung von Bildern im Internet ab. Wie bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen üblich, wird neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten gefordert. Doch: Sind die Zahlungsansprüche berechtigt? Was ist vor Abgabe einer Unterlassungserklärung zu beachten?

Was fordert Zierhut IP in den Foto-Abmahnungen?

Die Kanzlei Zierhut IP mahnt derzeit beispielsweise Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der AC Beauty Supply GmbH ab. Diese hat sich nach eigenen Angaben bundesweit als einer der führenden Hersteller und Lieferanten im Bereich des Zubehörs für Beautybehandlungen im Gesichtsbereich etabliert und vertreibt zahlreiche Produkte auch über einen eigenen Onlineshop.

Gegenstand der hier vorliegenden Abmahnung ist die Verwendung eines Bildes im Zusammenhang mit dem Angebot von Wimpernverlängerungen. In der Abmahnung wird behauptet, die AC Beauty Supply GmbH sei Urheberin des Bildes. Da diese meiner Mandantin keine Erlaubnis zur Verwendung des Bildes in dem streitgegenständlichen Post auf Instagram und Facebook erteilt hat, habe meine Mandantin die ausschließlich der AC Beauty Supply GmbH zustehenden Urheberrechte zur Vervielfältigung (16 UrhG) und Zugänglichmachung im Internet (§ 19a UrhG) verletzt. Darüber hinaus habe meine Mandantin gegen § 13 UrhG verstoßen, da sie die AC Beauty Supply GmbH nicht als Urheberin angegeben habe.

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung stünden der AC Beauty Supply GmbH Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung der Abmahnkosten (672,60 EUR netto) zu.

Sind die Forderungen der AC Beauty Supply berechtigt?

Ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und die Zahlungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind, muss stets in jedem Einzelfall geprüft werden.

💡 Generell gilt: Schadensersatz bzw. Anwaltskosten sind nur dann zu zahlen, wenn der Abmahnende Urheber des Bildes ist oder vom Urheber ausschließliche Nutzungsrechte an dem Bild erworben hat, die Ansprüche der Höhe nach berechtigt sind und die Abmahnung keine formellen Mängel aufweist

Bild: Foto, Grafik oder KI-Bild?

In der Abmahnung wird angegeben, dass es sich bei dem Bild um ein Foto handelt. Wie häufig in Abmahnungen, wird auch in dieser nicht angegeben, wie das Bild entstanden ist. Nicht bei jedem Bild handelt es sich um ein Foto. Möglich ist auch eine Grafik oder ein KI-Bild.

Diese Unterscheidung ist aus rechtlicher Sicht wichtig, da nur Fotos immer urheberrechtlichen Schutz genießen, sei es als Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder als einfaches Lichtbild (72 UrhG).

Bilder, die direkt am Computer erstellt werden (CAD-/CAM-Bilder) sind keine Fotos (also weder Lichtbildwerke noch Lichtbilder), sondern Grafiken. Grafiken sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) erreichen, d.h. über alltägliche oder handwerkliche Gestaltungen hinausgehen.

KI-Bilder genießen keinen Urheberschutz, da sie nicht von einem Menschen erstellt wurden. Mittlerweile kann jeder mit KI-basierten Bildertools wie DALL-E, Midjourney & Co. in Sekundenschnelle detaillierte Bilder basierend auf Textbeschreibungen generieren.

Ausschließliche Nutzungsrechte: Rechtekette?

Urheber kann nur eine natürliche Person sein. Die AC Beauty Supply GmbH kann daher - entgegen den Angaben in der Abmahnung - nicht Urheberin, sondern nur ausschließliche Rechteinhaberin sein. Ob, wann und von wem ihr welche Nutzungsrechte eingeräumt wurden, wird in der Abmahnung nicht mitgeteilt. Spätestens im Gerichtsverfahren muss der Abmahnende die gesamte Rechtekette darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Schadensersatz: Wie hoch?

Üblicherweise wird in Abmahnungen der Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Bei dieser Schadensberechnung wird unterstellt, dass die Parteien einen Lizenzvertrag zu angemessenen Bedingungen abgeschlossen hätten. Ausgangspunkt sind dabei die Lizenzen, die der Urheber bzw. Rechteinhaber üblicherweise verlangt und am Markt auch tatsächlich durchsetzen kann. Lizenzverträge, die erst nach der Geltendmachung von Urheberrechtsverletzungen abgeschlossen wurden, sind nicht zu berücksichtigen.

Im Zweifel muss der Urheber bzw. Rechteinhaber nachweisen, dass er die geforderte Lizenz am Markt tatsächlich erzielen kann, z.B. durch Vorlage von Lizenzverträgen oder Rechnungen. Zahlungen, die erst nach Abmahnungen geleistet wurden, sind nicht zu berücksichtigen.

Besteht keine Lizenzpraxis, können die auf dem jeweiligen Markt bestehenden Vergütungsregeln als Grundlage für die Schadensberechnung herangezogen werden. Bei der unerlaubten Verwendung von Bildern wird hierfür häufig auf die sogenannte MFM-Tabelle herangezogen. Aber diese ist nicht immer und schon gar nicht schematisch anwendbar.

Der von Abmahnern geltend gemachte Schadensersatz ist daher stets sorgfältig unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zu prüfen. Auch insoweit ist daher anwaltliche Beratung angezeigt.

Abmahnkosten: Formelle Fehler? Innenverhältnis?

Selbst wenn die Abmahnung an sich berechtigt ist, bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass auch Abmahnkosten zu zahlen sind. Denn eine Abmahnung muss nicht nur berechtigt sein, sondern auch den formellen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG genügen. Ist dies nicht der Fall, ist die Abmahnung unwirksam. In diesem Fall hat der Abmahnende keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Vielmehr hat der Abmahnende dem Abgemahnten die Kosten seiner Rechtsverteidigung zu erstatten. 

Formell unwirksam ist eine Abmahnung beispielsweise, wenn in der Abmahnung von einem Foto gesprochen wird, obwohl es sich tatsächlich um eine Grafik handelt oder wenn die Aktivlegitimation in der Abmahnung falsch dargestellt wird.

Abmahnkosten sind zudem nur dann erstattungsfähig, wenn sich der Abmahnende gegenüber seiner Anwaltskanzlei verpflichtet hat, deren Tätigkeit mindestens in Höhe der vom Abgemahnten geltend gemachten Abmahnkosten zu vergüten. Tatsächlich nicht entstandene, also fiktive Abmahnkosten sind nicht erstattungsfähig.

Praxishinweise - Zierhut IP Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

👉 Wenn Sie eine Abmahnung wegen der Verwendung von Bildern auf Webseiten oder in sozialen Medien erhalten haben, sollten Sie den Forderungen keinesfalls vorschnell nachkommen. Vielmehr empfiehlt es sich, die Abmahnung und die darin geltend gemachten Ansprüche zunächst dahingehend überprüfen zu lassen, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob der Abmahnende zur Abmahnung berechtigt ist.

👉 Ist die Abmahnung berechtigt, gilt es, noch größeren Schaden abzuwenden. So sollte nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Da die Unterlassungserklärung strafbewehrt sein muss, drohen Vertragsstrafen. Vertragsstrafen können mehrere tausend Euro betragen. Die Unterlassungserklärung sollte daher möglichst eng gefasst werden. Vor Abgabe der Unterlassungserklärung muss zudem umfassend "aufgeräumt" werden. Eine anwaltliche Beratung zahlt sich daher in jedem Fall aus.

👉 Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der geltend gemachte Schadensersatz der Höhe nach berechtigt ist und Abmahnkosten zu zahlen sind. Abmahnkosten sind zu zahlen, wenn die Abmahnung wirksam ist. Fiktive Abmahnkosten sind nicht geschuldet.

👩‍⚖️ Als hochspezialisierte Anwältin für Urheberrecht und Fotorecht kenne ich die einschlägige Rechtsprechung und mögliche Angriffspunkte gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen Bildnutzung. Ich habe bereits zahlreiche Webseitenbetreiber vertreten, die von der Kanzlei Zierhut IP abgemahnt wurden und weiß genau, welche Vorgehensweise im Falle einer Abmahnung zu empfehlen ist.

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