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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Verbrauchern bei einem Online-Abonnement, das zunächst kostenlos ist und sich automatisch verlängert, nach Ablauf der Testphase ein zweites Widerrufsrecht zusteht. Das Gericht hat dies verneint. Ein Onine-Abo lässt sich daher nur einmal kündigen. Nur wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss nicht klar und deutlich auf die automatische Verlängerung in ein kostenpflichtiges Abonnement hingewiesen wurde, steht ihm ein zweites Mal ein Widerrufsrecht zu.

Fall: Verlängerung eines kostenlosen Probeabonnements in einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag

Das Urteil erging in einem Fall, in dem ein österreichischer Verbraucher ein kostenloses 30-tägiges Probeabonnement auf der Lernplattform „Sofatutor“ abgeschlossen hatte. Sofern das Abonnement nicht innerhalb der Probezeit gekündigt wurde, verlängerte es sich automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Auf die automatische Verlängerung wird vom Plattformanbieter im Rahmen des Anmeldevorgangs ausdrücklich hingewiesen.

Der Verein für Konsumenteninformation hält die automatische Verlängerung für unzulässig. Auch bei der Umwandlung eines kostenlosen Probeabonnements in ein kostenpflichtiges Zeitabonnement müsse den Konsumentinnen und Konsumenten ein Rücktrittsrecht zustehen. Der Verein nahm Sofatutor auf Unterlassung in Anspruch. Dieser weigerte sich, woraufhin der Verein vor dem zuständigen österreichischen Gericht auf Unterlassung klagte.

Dieses legte dem EuGH die Frage vor, ob Verbrauchern bei einer kostenpflichtigen Verlängerung des Abonnements nach Ablauf der kostenlosen Test-Phase erneut ein Widerrufsrecht zusteht.

EuGH-Urteil: Kein zweites Widerrufsrecht bei kostenpflichtiger Abo-Verlängerung

Der Gerichtshof beantwortet die Vorlagefrage dahingehend, dass dem Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, bei einem Abonnementvertrag, der zunächst eine kostenlose Laufzeit vorsieht und der sich automatisch verlängert, wenn er nicht kündigt, grundsätzlich nur einmal zusteht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Abonnements nicht klar, verständlich und ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Abonnement nach Ablauf der kostenlosen Anfangszeit kostenpflichtig wird. In diesem Fall steht dem Verbraucher ein erneutes Widerrufsrecht zu:

„Auch wenn der Verbraucher beim Abschluss eines Vertrags, der einen kostenlosen Zeitraum der Erbringung von Dienstleistungen vorsieht, vom Unternehmer klar, verständlich und ausdrücklich darüber informiert wird, dass diese Leistung nach dem kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird, wenn der Vertrag vom Verbraucher während dieses Zeitraums nicht gekündigt oder widerrufen wird, ändern sich also die dem Verbraucher zur Kenntnis gebrachten Vertragsbedingungen nicht. In einem solchen Fall rechtfertigt das … genannte Ziel nicht, dass der betreffende Verbraucher nach der Umwandlung dieses Vertrags in einen kostenpflichtigen Vertrag neuerlich über ein Widerrufsrecht verfügt. Im Übrigen kann der Verbraucher bei der Verlängerung dieses kostenpflichtigen Vertrags um einen bestimmten Zeitraum auch nicht über ein solches Widerrufsrecht verfügen.“

EuGH, Urteil vom 05.10.2023, C-565/22

Praxishinweis:

Verbraucher sollten sich gut überlegen, ob sie ein kostenloses Probeabonnement abschließen, da sich dieses oft automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement verlängert. Auf jeden Fall sollte man vor Vertragsabschluss das Kleingedruckte genau lesen und sich die Kündigungsfristen notieren. Im besten Fall sollte der Probevertrag kurz nach Vertragsabschluss gekündigt werden, damit die Kündigung nicht in Vergessenheit gerät.

Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei Vertragsabschluss klar, verständlich und ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sich das Probeabonnement nach Ablauf der kostenlosen Testphase automatisch in einen kostenpflichtigen Vertrag umwandelt. Dabei sind auch die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen anzugeben.