Flaschenpfand
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag separat vom Verkaufspreis angegeben werden darf. Die Preisauszeichnung ohne Pfand gewährleistet Transparenz, vermeidet Berechnungsfehler und schützt somit die Interessen der Verbraucher. Zusätzlich sind Kunden seit langem daran gewöhnt, dass der Pfandbetrag neben dem Preis für Getränke ausgewiesen wird.

Sachverhalt: Abmahnung wegen Werbung mit Hinweis „zzgl. Pfand“

Die Beklagte handelt mit Lebensmitteln und bewarb in einem Prospekt Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Dabei wurden die Pfandgebühren nicht in die Preise inkludiert, sondern separat mit dem Hinweis "zzgl. ... Pfand" angegeben. Der Kläger (Verband Sozialer Wettbewerb) sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und forderte daher die Beklagte zur Unterlassung auf. Da der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, ging der Fall zu Gericht und ging hoch bis zum BGH, mit einem Umweg über den EuGH:

Das Landgericht gab der Klage auf Unterlassung statt, während das Oberlandesgericht die Klage abwies. Das Ziel der Revision des Klägers zum Bundesgerichtshof war die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Interpretation der Richtlinie 98/6/EG (Preisangabenrichtlinie) zur Vorlage vorgelegt.

BGH: Pfandbetrag ist getrennt vom Kaufpreis anzugeben

Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Fragen in seiner Entscheidung vom 29.06.2023 (C-543/21) beantwortet hat, hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen, also das klageabweisende Urteil des OLG bestätigt. Das OLG habe zu Recht angenommen, dass das Pfand nicht in den Gesamtpreis einberechnet, sondern gesondert ausgewiesen werden muss.

Der EUGH habe in seiner Vorabentscheidung ausgeführt, dass der Pfandbetrag nicht unter den Verkaufspreisbegriff in Art. 2 lit. a) der Preisangabenrichtlinie, welcher dem Gesamtpreisbegriff der Preisangabenverordnung (PAngV) entspricht, falle. Daher muss der Pfandbetrag neben dem Verkaufspreis bzw. Gesamtpreis angegeben werden. § 1 Abs. 4 PAngV a.F. (jetzt § 7 Satz 1 PAngV) regelt dies klar und deutlich entsprechend dem Unionsrecht. Eine klare und präzise Auflistung des Kaufpreises und des Pfandbetrages erleichtert es den Verbrauchern, die Preise der Waren zu vergleichen und zu bewerten.

BGH, Urteil vom 26.10.2023, I ZR 135/20

Praxishinweis:

Nun ist höchstrichterlich entschieden, dass Getränkewerbungen den Gesamtpreis nicht inklusive des Pfandbetrags angeben müssen. Stattdessen muss der Pfandbetrag separat ausgewiesen werden. Diese Ansicht wurde bereits von zahlreichen Instanzengerichten vertreten, darunter das OLG Schleswig (Urteil vom 30.07.2020, Az. 6 U 49/19), das OLG Dresden (Urteil vom 17.09.2019, Az. 14 U 807/19) und das OLG Köln (Urteil vom 06.03.2020, Az. 6 U 89/19). Auch sie waren der Ansicht, dass das Flaschenpfand nicht Teil des Kaufpreises ist und somit nicht in den beworbenen Gesamtpreis einzurechnen ist.

Durch das Urteil des BGH sind anderslautende Urteile anderer Gerichte nunmehr hinfällig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit ist beseitigt.

Unternehmen, die Waren mit Pfand anbieten, sollten ihre Angebote überprüfen, ob in diesen der Pfandbetrag separat ausgewiesen ist. Andernfalls drohen Abmahnungen wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.